Versicherungspflichtgrenze 2027: Die drei Grenzen – und wer zum 1. Januar 2027 in die GKV zurückfällt

Stand: 24. September 2026 · Quellenlage: Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (BMAS), GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestag 10.07.2026), § 6, § 8 SGB V

Kurz gesagt: Zum 1. Januar 2027 steigt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) nicht wie sonst nur mit den Löhnen, sondern zusätzlich einmalig um 300 € im Monat. Nach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums liegt sie 2027 bei 84.150 € im Jahr (7.012,50 € im Monat), 2026 sind es 77.400 €. Neu ist, dass es ab 2027 drei verschiedene Grenzen gibt – je nachdem, seit wann Sie privat versichert sind. Wer als Angestellter am 31. Dezember 2026 schon privat versichert ist, wird an einer niedrigeren Grenze gemessen (80.550 €) und fällt deshalb nicht automatisch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Endgültig werden die Zahlen erst mit der Verordnung, die Bundesregierung und Bundesrat voraussichtlich im Herbst beschließen.

Die Zahlen 2026 und 2027 im Vergleich

Rechengröße 2026 (gilt) 2027 (Referentenentwurf)
Versicherungspflichtgrenze, allgemein (§ 6 Abs. 6 SGB V) 77.400 € / Jahr (6.450 € / Monat) 84.150 € / Jahr (7.012,50 € / Monat)
Besondere Grenze für Angestellte, die am 31.12.2002 privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V) 69.750 € / Jahr (5.812,50 € / Monat) 72.900 € / Jahr (6.075 € / Monat)
Neue Grenze für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V) – 80.550 € / Jahr (6.712,50 € / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 € / Jahr (5.812,50 € / Monat) 76.500 € / Jahr (6.375 € / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 101.400 € / Jahr (8.450 € / Monat) 106.200 € / Jahr (8.850 € / Monat)

Beschlossen ist die außerordentliche Anhebung um 300 € im Monat (3.600 € im Jahr) durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die konkreten Beträge für 2027 stammen aus dem Referentenentwurf; die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und braucht die Zustimmung des Bundesrats (üblicherweise im November). Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Werte endgültig sind.

Warum es ab 2027 drei Grenzen gibt

Bisher kannten viele nur zwei Grenzen: die allgemeine Versicherungspflichtgrenze und die „besondere“ Grenze für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 privat versichert waren. Die Sonderanhebung 2027 hätte ohne Übergangsregel dazu geführt, dass viele privat versicherte Angestellte mit einem Gehalt zwischen der alten und der neuen Grenze zum Jahreswechsel gesetzlich versicherungspflichtig werden – gegen ihren Willen und mit Verlust ihrer Alterungsrückstellungen. Deshalb gibt es eine dritte Grenze (§ 6 Abs. 8 SGB V): Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, wird die Grenze 2027 nur regulär fortgeschrieben – ohne die zusätzlichen 3.600 €. Ab 2028 wird auch diese Grenze jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.

Praktisch heißt das:

  • Sie wollen 2027 neu in die PKV wechseln: Für Sie zählt die allgemeine Grenze von voraussichtlich 84.150 €.
  • Sie sind Angestellter und am 31. Dezember 2026 bereits privat versichert: Für Sie zählt die neue Grenze von voraussichtlich 80.550 €. Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2027 darüber, bleiben Sie versicherungsfrei.
  • Sie waren schon am 31. Dezember 2002 privat versichert: Für Sie gilt weiter die besondere Grenze, 2027 voraussichtlich 72.900 €.

Maßgeblich ist immer das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: das laufende Bruttogehalt hochgerechnet auf zwölf Monate plus regelmäßig gezahlte Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Einmalige Prämien zählen nicht mit.

Wer zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig wird

Rechner: Jahresbrutto eingeben und prüfen, ob Sie 2026 über der Grenze liegen und ob Ihr Wechselfenster 2027 offen bleibt – inklusive Folgejahresregel, besonderer Grenze für Altversicherte und 55-Jahre-Regel. Zum Wechselfenster-Rechner →

Versicherungspflichtig werden privat versicherte Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2027 unter der für sie geltenden Grenze liegt – also unter 80.550 € (bei Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8) beziehungsweise unter 72.900 € (Bestandsschutz seit 2002). Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, ein Antrag ist nicht nötig. Der Arbeitgeber meldet Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse an, die Sie wählen.

Nicht betroffen sind:

  • Selbstständige und Freiberufler: Für sie gilt keine Versicherungspflichtgrenze; sie können unabhängig vom Einkommen zwischen GKV und PKV wählen. Für freiwillig gesetzlich Versicherte steigt allerdings der Höchstbeitrag, weil die Beitragsbemessungsgrenze mitwächst.
  • Beamte: Sie sind ohnehin versicherungsfrei.
  • Angestellte ab 55: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Für diese Gruppe ändert die neue Grenze nichts.

Sie wollen in der PKV bleiben: die Befreiung nach § 8 SGB V

Wer trotz Versicherungspflicht privat versichert bleiben möchte, kann sich befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Regeln:

  • Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden – bei Eintritt zum 1. Januar 2027 also bis Ende März 2027.
  • Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis dahin keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden; sonst ab dem Monat nach der Antragstellung.
  • Sie wird nur wirksam, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen – in der Regel Ihren bestehenden PKV-Vertrag.
  • Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Ein späterer Rückweg in die GKV über ein Absinken des Gehalts ist damit ausgeschlossen; offen bleiben nur andere Wege, etwa Arbeitslosigkeit oder Familienversicherung unter den dafür geltenden Voraussetzungen.

Wegen der Unwiderruflichkeit sollte die Entscheidung nicht unter Zeitdruck im Januar fallen, sondern jetzt vorbereitet werden: Beitrag heute, Beitrag im Alter, Familienabsicherung und Leistungsunterschiede gehören auf den Tisch.

Sie wollen zurück in die GKV: was dann zu tun ist

Für viele privat versicherte Angestellte mit Gehalt unter der für sie geltenden Grenze ist der Jahreswechsel 2027 der einfachste Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie müssen nichts beantragen; die Versicherungspflicht tritt automatisch ein. Zu tun bleibt:

  1. Eine gesetzliche Krankenkasse wählen und dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung vorlegen.
  2. Den PKV-Vertrag kündigen: Nach § 205 Abs. 2 VVG können Sie rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen, wenn Sie den Nachweis innerhalb von drei Monaten vorlegen.
  3. Prüfen, ob eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll ist, um Alterungsrückstellungen und Gesundheitsprüfung für eine spätere Rückkehr in die PKV zu sichern – etwa, wenn das Gehalt absehbar wieder über die Grenze steigt.

Ausführlich zu den Rückwegen: Zurück aus der PKV in die GKV.

Sie planen den Wechsel in die PKV: die Folgejahr-Regel

Wer als Angestellter 2026 die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, wird nicht automatisch zum Jahreswechsel versicherungsfrei. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht nur, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom 1. Januar 2027 an geltende Grenze übersteigt – also voraussichtlich 84.150 €. Mit einem Gehalt von beispielsweise 80.000 € liegen Sie 2026 über der Grenze, 2027 aber darunter: Ein Wechsel in die PKV zum 1. Januar 2027 ist damit nicht möglich. Erst ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der 2027er Grenze öffnet die Tür wieder.

Bei einer neuen Beschäftigung, deren regelmäßiges Entgelt von Anfang an über der Grenze liegt, besteht Versicherungsfreiheit ab Beschäftigungsbeginn – auch hier zählt die Grenze des jeweiligen Jahres. Wie Sie die Entscheidung PKV oder GKV strukturiert angehen, lesen Sie im Beitrag PKV oder GKV 2026.

Drei Rechenbeispiele (nur rechnerisch, keine Kundenfälle)

Die Beispiele zeigen die Mechanik mit den Werten des Referentenentwurfs. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Beispiel 1 – 82.000 €, privat versichert seit 2024. Am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert, daher gilt 2027 die Grenze von 80.550 €. 82.000 € liegen darüber: Die Person bleibt versicherungsfrei, obwohl sie unter der allgemeinen Grenze von 84.150 € liegt.

Beispiel 2 – 78.000 €, privat versichert seit 2024. Auch hier gilt die Grenze von 80.550 €. 78.000 € liegen darunter: Ab 1. Januar 2027 tritt Versicherungspflicht ein. Entweder Rückkehr in die GKV oder Befreiungsantrag bis Ende März 2027.

Beispiel 3 – 80.000 €, gesetzlich versichert, Wechsel in die PKV geplant. 2026 liegt das Gehalt über 77.400 €. Für den Wechsel zum 1. Januar 2027 müsste es aber auch über 84.150 € liegen. Das ist nicht der Fall – die Person bleibt 2027 versicherungspflichtig.

Was das für den Beitrag bedeutet

Unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung auf voraussichtlich 6.375 € im Monat (2026: 5.812,50 €). Gesetzlich Versicherte mit Einkommen oberhalb der Grenze zahlen dann auf 562,50 € mehr Beiträge – nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums entspricht der außerordentliche Anteil von 300 € für Mitglieder einer Mehrbelastung von rund 26 € im Monat; hinzu kommt die reguläre Anpassung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 wird erst im Herbst bekannt gegeben.

Häufige Fragen

Gilt die neue Grenze auch für mich, wenn ich erst 2026 in die PKV gewechselt bin?
Ja. Entscheidend ist, dass Sie am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat krankenversichert sind. Dann gilt für Sie 2027 die Grenze nach § 6 Abs. 8 SGB V von voraussichtlich 80.550 €.

Ich verdiene 2027 weniger als 80.550 €, will aber privat bleiben. Was muss ich tun?
Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse die Befreiung nach § 8 SGB V beantragen und die private Absicherung nachweisen. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Zählt eine einmalige Bonuszahlung zum Jahresarbeitsentgelt?
Nur regelmäßige Bezüge zählen: das laufende Gehalt und regelmäßig gezahlte Sonderzahlungen. Einmalige, nicht regelmäßig zu erwartende Zahlungen bleiben außen vor.

Sind die Zahlen für 2027 endgültig?
Nein. Die Anhebung um 300 € im Monat ist beschlossen; die konkreten Beträge stehen im Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 und werden erst mit dem Beschluss der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrats endgültig.

Ändert sich für Selbstständige etwas?
Beim Zugang zur PKV nicht. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen aber durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze 2027 einen höheren Höchstbeitrag.

Was Sie jetzt tun können

Wenn Ihr Gehalt zwischen rund 72.000 € und 85.000 € liegt, lohnt sich ein Blick auf Ihre Situation vor dem Jahreswechsel – egal, ob Sie privat bleiben, zurück in die GKV wollen oder einen Wechsel planen. Wir rechnen beide Wege mit Ihnen durch und zeigen den Rechenweg offen. Kostenloses Erstgespräch anfragen

Quellen

Liegt Ihr Gehalt nahe an der Grenze?

Wir rechnen PKV und GKV mit Ihren Zahlen durch – Beitrag heute, Beitrag im Alter, Familienabsicherung – und zeigen den Rechenweg offen. Kostenlos, unabhängig, ohne Verpflichtung.

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FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Lernen Sie das Team kennen →

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