Versicherungspflichtgrenze 2026/2027: Wechselfenster-Rechner
Versicherungspflichtgrenze 2026/2027: Kann ich in die PKV – oder falle ich zurück?
Die Grenze soll 2027 nach dem Entwurf des Bundesarbeitsministeriums von 77.400 € auf 84.150 € springen. Wer am 31. Dezember 2026 bereits privat versichert ist, wird 2027 an einer eigenen, niedrigeren Grenze gemessen (Entwurf: 80.550 €). Dieser Rechner zeigt, ob sich Ihr Wechselfenster schließt – oder ob Sie als Privatversicherte/r wieder versicherungspflichtig werden. Gerechnet im Browser, ohne Datenübertragung.
Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, das die Krankenkasse prüft.
So rechnet dieser Rechner
- Grenze 2026: 77.400 € (6.450 € im Monat) nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026; besondere Grenze für am 31.12.2002 Privatversicherte 69.750 €.
- Grenze 2027: 84.150 € nach dem Referentenentwurf (September 2026) – enthält die einmalige Anhebung um 300 € im Monat (3.600 € im Jahr) aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30. Juli 2026). Wer am 31. Dezember 2026 als Angestellte/r privat krankenversichert ist, wird nach dem neuen § 6 Abs. 8 SGB V an einer besonderen Grenze ohne diesen Erhöhungsbetrag gemessen: 80.550 € (Entwurf). Für am 31.12.2002 Privatversicherte bleibt es bei der besonderen Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V: 72.900 € (Entwurf). Alle Werte sind bis zur Verkündung Entwurf; die allgemeine Grenze lässt sich im Rechner anpassen, die besondere Grenze folgt daraus.
- Wechsel in die PKV: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das regelmäßige Entgelt die Grenze überschreitet – aber nur, wenn es auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Deshalb vergleicht der Rechner Ihr Entgelt 2026 mit der Grenze 2026 und Ihr voraussichtliches Entgelt 2027 mit der Grenze 2027.
- Rückkehr in die Versicherungspflicht: Wer 2027 unter der für ihn geltenden Grenze liegt – für am 31.12.2026 Privatversicherte also unter 80.550 € (Entwurf) –, wird als Angestellte/r zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) – außer bei Versicherungsfreiheit ab 55 (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer privat bleiben möchte, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB V); die Befreiung ist unwiderruflich.
- Voraussichtliches Entgelt 2027: Jahresbrutto 2026 × (1 + Steigerung). Selbstständige, Freiberufler und Beamte sind von der Grenze nicht betroffen.
Was das Ergebnis bedeutet
Liegt Ihr Gehalt zwischen der Grenze 2026 und der allgemeinen Grenze 2027, ist 2026 kein Jahr für einen Schnellschuss: Ein Wechsel zum 1. Januar 2027 scheitert an der Folgejahresregel. Wer schon privat versichert ist, hat dank der besonderen Grenze von 80.550 € (Entwurf) mehr Luft – und bekommt erst unterhalb dieser Grenze im Januar eine Entscheidung mit drei Monaten Frist. Hintergründe, Rechenbeispiele und die Wege zurück in die GKV stehen in den Beiträgen Versicherungspflichtgrenze 2027, PKV oder GKV 2026 und Zurück aus der PKV in die GKV. Alle Grenzwerte mit Quelle: Rechengrößen und Fristen 2026/2027.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, 4, 6, 7 und Abs. 3a, § 8 SGB V · Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (BMAS) · Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (BMAS, September 2026) · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026, in Kraft seit 30. Juli 2026; neuer § 6 Abs. 8 SGB V). Zusammengestellt von der FaireFinanzen-Redaktion; redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa. Stand: 1. Oktober 2026 (Korrektur: besondere Grenze 80.550 € für am 31.12.2026 Privatversicherte ergänzt) – wir aktualisieren die Werte nach Verkündung der Verordnung.
