Betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer: Was das Finanzamt anerkennt

Stand: 1. Oktober 2026 · Rechtsstand: § 6a EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 4d EStG, § 8 Abs. 3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung), § 17 BetrAVG, § 7a SGB IV; Verwaltungsauffassung nach R 6a EStR, H 6a EStH und BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Probezeit) und 9. Dezember 2016 (Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung) · Werte 2026 nach Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026

Kurz gesagt: Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die betriebliche Altersvorsorge oft der wirksamste Weg, Geld aus der Gesellschaft steuerbegünstigt in die eigene Vorsorge zu lenken – aber nur, wenn das Finanzamt mitspielt. Es prüft bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern besonders streng, ob die Zusage ernsthaft, erdienbar, angemessen, finanzierbar und zivilrechtlich wirksam ist; scheitert ein Punkt, wird aus der Betriebsausgabe eine verdeckte Gewinnausschüttung. Als Durchführungswege eignen sich die Direktversicherung bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.112 € im Jahr), die rückgedeckte Unterstützungskasse ohne betragsmäßige Grenze und bilanzfrei sowie die Pensionszusage mit Rückdeckung, die heute wegen Bilanz- und Haftungsrisiken nur noch in Ausnahmefällen neu erteilt wird. Da beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter den Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins fallen, gehört zu jeder Zusage eine private Sicherung, meist die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung.

Der Geschäftsführer einer kleinen GmbH ist in der Altersvorsorge Unternehmer und Arbeitnehmer zugleich: Er bestimmt, was die Gesellschaft für ihn tut, und er ist derjenige, dem es zugutekommt. Genau diese Doppelrolle macht die Finanzverwaltung misstrauisch. Dieser Beitrag erklärt, welche Durchführungswege für Gesellschafter-Geschäftsführer infrage kommen, welche Voraussetzungen das Finanzamt an die Anerkennung stellt, warum der Status „beherrschend“ so viel ändert und wie eine Versorgung aufgebaut wird, die auch beim Verkauf der GmbH oder in der Insolvenz hält. Steuerliche Einzelfragen gehören zum Steuerberater; wir beschreiben, worauf es in der Beratungspraxis ankommt.

Beherrschend oder nicht: die Weiche für alles Weitere

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als beherrschend, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte hält oder über eine Sperrminorität Entscheidungen verhindern kann; mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichteten Interessen werden zusammengerechnet. Die Einordnung hat drei Folgen:

  • Sozialversicherung. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie nicht abhängig beschäftigt sind; die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität sind in der Regel versicherungspflichtig. Für die bAV bedeutet das: Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer spielt die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge keine Rolle, weil ohnehin keine Beiträge anfallen – der steuerliche Vorteil bleibt.
  • Arbeitsrecht. Das Betriebsrentengesetz schützt Arbeitnehmer und bestimmte Nicht-Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), nach ständiger Rechtsprechung aber nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, weil sie als Unternehmer gelten. Für sie gelten weder Unverfallbarkeitsfristen noch Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Minderheitsgesellschafter und Fremdgeschäftsführer sind geschützt.
  • Steuerrecht. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt zusätzlich, ob die Zusage im Voraus klar und eindeutig vereinbart war (Rückwirkungsverbot) und ob ein fremder Geschäftsführer dieselbe Zusage bekommen hätte (Fremdvergleich).

Die Prüfsteine des Finanzamts

Damit die Aufwendungen der GmbH als Betriebsausgaben anerkannt werden und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG gelten, muss die Versorgungszusage sechs Anforderungen erfüllen, die sich aus § 6a EStG, den Einkommensteuer-Richtlinien und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben:

Prüfstein Was verlangt wird Typische Stolperstelle
Zivilrechtliche Wirksamkeit Schriftliche Zusage, Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG), Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) im Gesellschaftsvertrag und Handelsregister Zusage nur im Anstellungsvertrag ohne Beschluss
Ernsthaftigkeit Die Zusage muss tatsächlich erfüllt werden sollen; Pensionsalter nicht unter 62, keine Zusage kurz vor Ausscheiden Zusage an einen 64-Jährigen mit Pensionsalter 65
Probezeit Nach dem BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2012 zwei bis drei Jahre nach Bestellung, bei neu gegründeten Gesellschaften etwa fünf Jahre, bis sich die Ertragslage beurteilen lässt Zusage im Gründungsjahr
Erdienbarkeit Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: mindestens zehn Jahre zwischen Zusage und Pensionsalter, Zusage nicht nach dem 60. Lebensjahr; nicht beherrschende: zehn Jahre oder drei Jahre bei mindestens zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit Zusage mit 56 und Pensionsalter 65
Angemessenheit Gesamtversorgung aus Zusage, gesetzlicher Rente und anderen Versorgungen höchstens 75 Prozent der letzten Aktivbezüge (Überversorgungsgrenze); Aufwand im Verhältnis zum Gehalt üblich Hohe Zusage bei niedrigem Geschäftsführergehalt
Finanzierbarkeit Die Gesellschaft darf durch die Zusage nicht überschuldet werden; Rückdeckung oder Vermögen müssen die Verpflichtung tragen Pensionszusage ohne Rückdeckung in einer GmbH mit geringem Eigenkapital

Eine Erleichterung gibt es bei der Entgeltumwandlung: Finanziert der Gesellschafter-Geschäftsführer die Zusage durch Verzicht auf laufendes Gehalt, ist die Erdienbarkeit nach dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2016 grundsätzlich nicht zu prüfen, weil die Gesellschaft wirtschaftlich nicht belastet wird. Auch Probezeit und Angemessenheit werden dann großzügiger beurteilt. Für Gesellschafter-Geschäftsführer über 50 ist die Entgeltumwandlung deshalb häufig der einzige Weg zu einer anerkannten Zusage.

Die Durchführungswege im Vergleich

Kriterium Direktversicherung Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionszusage (Direktzusage) mit Rückdeckung
Steuerfreie Beiträge § 3 Nr. 63 EStG: bis 8 % der BBG West, 2026: 8.112 € im Jahr (676 € im Monat) keine betragsmäßige Grenze; Zuwendungen nach § 4d EStG Betriebsausgabe, Angemessenheit vorausgesetzt keine Grenze; Rückstellung nach § 6a EStG mindert den Gewinn
Bilanz der GmbH nicht berührt nicht berührt (Kasse ist eigener Rechtsträger) Pensionsrückstellung in Steuer- und Handelsbilanz, Handelsbilanz nach BilMoG meist höher
Versteuerung im Alter nachgelagert, § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert, § 19 EStG (Versorgungsbezüge) nachgelagert, § 19 EStG
Insolvenzschutz Bezugsrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers, unwiderruflich Verpfändung der Rückdeckung an den Versorgungsberechtigten Verpfändung der Rückdeckungsversicherung; kein PSV-Schutz für beherrschende GGF
Flexibilität Beiträge anpassbar, Verträge standardisiert Beiträge anpassbar, laufende Beiträge müssen gleichbleibend oder steigend sein Änderungen nur mit Beschluss; Verzicht kann Einkommensteuer auslösen
Verkauf oder Liquidation der GmbH unproblematisch, Vertrag läuft weiter übertragbar Hauptproblem: Käufer scheuen Rückstellungen; Auslagerung auf Pensionsfonds (§ 3 Nr. 66 EStG) oder Unterstützungskasse nötig
Passt zu jedem GGF als Grundbaustein; Entgeltumwandlung höheren Beiträgen ab etwa 1.000 € im Monat nur noch Bestandsfälle; Neuzusagen selten sinnvoll

In der Praxis beginnt die Versorgung fast immer mit der Direktversicherung, weil sie einfach, bilanzneutral und auch bei Entgeltumwandlung sicher anzuerkennen ist. Reicht der Rahmen von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht, kommt die rückgedeckte Unterstützungskasse dazu. Beide zusammen ersetzen die klassische Pensionszusage, deren Rückstellungen in Handelsbilanzen vieler kleiner GmbHs heute zum Hindernis bei Nachfolge und Verkauf geworden sind. Welche Wege es insgesamt gibt und wie sie für Mitarbeiter wirken, beschreibt der Beitrag bAV-Durchführungswege für kleine Unternehmen.

Insolvenzschutz: ohne Verpfändung keine Versorgung

Weil der Pensions-Sicherungs-Verein beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht schützt, fällt die Rückdeckungsversicherung einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse in der Insolvenz der GmbH grundsätzlich in die Masse. Standard ist deshalb die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten mit Anzeige beim Versicherer – sie gibt in der Insolvenz ein Absonderungsrecht. Bei der Direktversicherung übernimmt das unwiderrufliche Bezugsrecht diese Funktion. Prüfen Sie bei bestehenden Zusagen, ob die Verpfändung tatsächlich vereinbart und angezeigt wurde; in vielen Altverträgen fehlt sie.

Ein Rechenbeispiel zur Einordnung

Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, 42 Jahre, beherrschend, Gehalt 8.000 € brutto im Monat, möchte 1.500 € monatlich in die Vorsorge lenken. Baustein eins: Direktversicherung mit 676 € im Monat (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze 2026), steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, finanziert als Entgeltumwandlung – damit entfällt die Erdienbarkeitsprüfung. Baustein zwei: rückgedeckte Unterstützungskasse mit 824 € im Monat, arbeitgeberfinanziert; hier prüft das Finanzamt Probezeit (die Gesellschaft besteht seit acht Jahren, sie ist seit sechs Jahren bestellt), Erdienbarkeit (bis zum Pensionsalter 67 bleiben 25 Jahre) und Angemessenheit (Gesamtversorgung bleibt unter 75 Prozent der Bezüge). Die Gesellschaft bucht beide Beträge als Betriebsausgaben, die Handelsbilanz bleibt unberührt, und die Rückdeckung der Unterstützungskasse wird an sie verpfändet. Ob sich die nachgelagerte Besteuerung im Alter gegenüber einer privaten Anlage aus versteuertem Gewinn rechnet, hängt vom Steuersatz im Ruhestand und von der Haltedauer ab – in dieser Konstellation spricht die Spanne zwischen 42 Prozent Grenzsteuersatz heute und dem erwarteten Satz im Ruhestand für die bAV. Die Zahlen sind ein Beispiel, keine Empfehlung.

Checkliste vor der Zusage

  • Status klären: beherrschend oder nicht, Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung vorhanden?
  • Gesellschafterbeschluss, Befreiung von § 181 BGB, schriftliche Zusage mit allen Leistungsvoraussetzungen (Alter, Invalidität, Hinterbliebene, Unverfallbarkeit).
  • Probezeit und Erdienbarkeit mit Datum der Bestellung und Pensionsalter durchrechnen; bei Entgeltumwandlung dokumentieren, dass sie aus dem laufenden Gehalt finanziert wird.
  • Angemessenheit: Gesamtversorgung unter 75 Prozent der Aktivbezüge, Gehalt selbst angemessen.
  • Durchführungsweg nach Beitragshöhe wählen: Direktversicherung bis 8 Prozent der BBG, darüber Unterstützungskasse.
  • Insolvenzschutz: unwiderrufliches Bezugsrecht beziehungsweise Verpfändung mit Anzeige an den Versicherer.
  • Steuerberater einbeziehen und die Zusage in die Unterlagen für die nächste Betriebsprüfung aufnehmen.

Häufige Fragen

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersvorsorge bekommen?
Ja. Beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können eine Versorgungszusage erhalten; für beherrschende gelten strengere steuerliche Anforderungen und kein Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein.

Welcher Durchführungsweg ist für Gesellschafter-Geschäftsführer am besten?
Als Grundbaustein die Direktversicherung bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.112 €), für höhere Beiträge die rückgedeckte Unterstützungskasse. Neue Pensionszusagen sind wegen der Bilanzrückstellungen selten sinnvoll.

Was bedeutet Erdienbarkeit?
Zwischen Zusage und Pensionsalter müssen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern mindestens zehn Jahre liegen, und die Zusage darf nicht nach dem 60. Geburtstag erteilt werden. Bei Entgeltumwandlung wird die Erdienbarkeit nach dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2016 nicht geprüft.

Wie lang ist die Probezeit?
Nach Verwaltungsauffassung zwei bis drei Jahre nach Bestellung; bei neu gegründeten Gesellschaften etwa fünf Jahre.

Ist die bAV des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Insolvenz geschützt?
Nur durch eigene Vorkehrungen: unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Direktversicherung, Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bei Unterstützungskasse und Pensionszusage. Der Pensions-Sicherungs-Verein schützt beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.

Was passiert mit der Pensionszusage beim Verkauf der GmbH?
Sie bleibt Verpflichtung der Gesellschaft und schreckt Käufer ab. Lösungen sind die Auslagerung auf einen Pensionsfonds (§ 3 Nr. 66 EStG) oder eine Unterstützungskasse, die Abfindung oder der Verzicht – jeder Weg hat steuerliche Folgen und gehört vor den Verkauf geplant.

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Quellen

FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →

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