bAV-Durchführungswege für kleine Unternehmen: Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionskasse?
Stand: 24. September 2026 · Rechtsstand: Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nach dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, § 3 Nr. 63 und § 100 EStG, § 1 SvEV; Rechengrößen 2026
Kurz gesagt: Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege. Für kleine Unternehmen ohne eigene Personalabteilung läuft es in der Praxis meist auf zwei hinaus: die Direktversicherung als Standard für die Belegschaft und die Unterstützungskasse, wenn für einzelne Personen – oft die Geschäftsführung – deutlich mehr als 676 € im Monat steuerfrei eingezahlt werden sollen. Pensionskasse und Pensionsfonds funktionieren ähnlich wie die Direktversicherung, sind aber bei kleinen Betrieben seltener; die Direktzusage bleibt wegen Bilanz- und Haftungsfolgen in der Regel Gesellschafter-Geschäftsführern vorbehalten. Welcher Weg passt, hängt von drei Fragen ab: Wer soll versorgt werden, wie viel soll fließen, und wie viel Verwaltung verträgt der Betrieb?
Die fünf Wege im Überblick
| Durchführungsweg | Wer trägt die Zusage? | Steuerfrei bei Entgeltumwandlung (2026) | Sozialabgabenfrei (2026) | Bilanz und Haftung des Arbeitgebers | Insolvenzsicherung (PSV) | Typisch für |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Direktversicherung | Lebensversicherer | bis 8 % der BBG RV = 8.112 € / Jahr (676 € / Monat) nach § 3 Nr. 63 EStG | bis 4 % der BBG RV = 4.056 € / Jahr (338 € / Monat) | keine Rückstellung; Arbeitgeber haftet nur subsidiär | keine PSV-Beiträge bei unwiderruflichem Bezugsrecht | Belegschaft kleiner und mittlerer Betriebe |
| Pensionskasse | rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung | wie Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) | wie Direktversicherung | keine Rückstellung; subsidiäre Haftung | seit 2022 grundsätzlich beitragspflichtig, mit Ausnahmen (z. B. Kassen im Sicherungsfonds Protektor) | Branchenlösungen, tarifliche Modelle |
| Pensionsfonds | rechtlich selbstständige Einrichtung mit freierer Kapitalanlage | wie Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) | wie Direktversicherung | keine Rückstellung; subsidiäre Haftung | beitragspflichtig (ermäßigt) | Auslagerung bestehender Zusagen, größere Unternehmen |
| Unterstützungskasse (meist rückgedeckt) | Versorgungseinrichtung, Rückdeckung über Versicherer | keine betragsmäßige Grenze; Zuwendungen sind Betriebsausgaben (§ 4d EStG), beim Arbeitnehmer erst die spätere Leistung steuerpflichtig | bis 4 % der BBG RV (4.056 € / Jahr) | keine Rückstellung bei Rückdeckung; Arbeitgeber haftet subsidiär | beitragspflichtig | Geschäftsführung, Führungskräfte, hohe Beiträge |
| Direktzusage (Pensionszusage) | der Arbeitgeber selbst | keine betragsmäßige Grenze | bis 4 % der BBG RV | Pensionsrückstellung in der Bilanz (§ 6a EStG), volle Haftung | beitragspflichtig | Gesellschafter-Geschäftsführer |
BBG RV = Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, 2026: 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat). Nach dem Referentenentwurf für 2027 steigt sie auf 106.200 €, damit würden 8 % auf 8.496 € und 4 % auf 4.248 € im Jahr steigen; endgültig ist das erst mit der Verordnung.
Was für alle Wege gilt
- Anspruch auf Entgeltumwandlung: Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer kann verlangen, bis zu 4 % der BBG RV aus seinem Gehalt in eine bAV umzuwandeln (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg; bietet er keinen an, kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen.
- 15 % Arbeitgeberzuschuss: Bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zuschießen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für Unterstützungskasse und Direktzusage gilt diese gesetzliche Pflicht nicht. Wie man den Zuschuss pauschal oder spitz rechnet, steht im Beitrag bAV-Pflichtzuschuss richtig berechnen.
- Unverfallbarkeit: Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen bleiben erhalten, wenn die Zusage beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1b BetrAVG).
- Arbeitgeberwechsel: Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds hat der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden einen Anspruch auf Übertragung des Kapitals zum neuen Arbeitgeber, sofern es die BBG RV nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Bei Unterstützungskasse und Direktzusage ist eine Mitnahme nur einvernehmlich möglich.
- Nachgelagerte Besteuerung: Was in der Ansparphase steuerfrei war, wird im Alter als Leistung versteuert; auf Betriebsrenten fallen in der GKV Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, seit 2020 mit einem Freibetrag (2026: 197,75 € im Monat, ein Zwanzigstel der Bezugsgröße), bis zu dem keine Krankenversicherungsbeiträge anfallen; für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
Direktversicherung: der Standard für kleine Betriebe
Die Direktversicherung ist ein Vertrag des Arbeitgebers mit einem Lebensversicherer zugunsten des Arbeitnehmers. Verwaltung und Kapitalanlage liegen beim Versicherer; der Arbeitgeber führt Beiträge ab und meldet Ein- und Austritte. Für Betriebe mit wenigen Beschäftigten ist das der Weg mit dem geringsten Aufwand, und er ist der einzige, den ein Arbeitnehmer notfalls verlangen kann. Grenzen: Steuerfrei sind 2026 maximal 8.112 € im Jahr, sozialabgabenfrei 4.056 €. Wer mehr einzahlen will, kombiniert die Direktversicherung mit einem zweiten Weg oder nutzt für einzelne Personen die Unterstützungskasse.
Worauf es beim Abschluss ankommt: Kosten des Tarifs (Abschluss- und Verwaltungskosten), Anlagekonzept (klassisch, fondsgebunden oder Hybrid), Flexibilität bei Beitragspausen und Elternzeit, Bedingungen für Kapitalwahl oder Rente sowie die Frage, ob der Versicherer Gruppenkonditionen ab wenigen Verträgen bietet. Eine Kostenübersicht lassen wir uns immer als Effektivkostenquote zeigen – so vergleichen wir Angebote auf einer Basis.
Unterstützungskasse: für hohe Beiträge und die Geschäftsführung
Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist eine eigene Versorgungseinrichtung, die die Beiträge in eine Rückdeckungsversicherung investiert. Ihr Vorteil: Es gibt keine betragsmäßige Obergrenze für die steuerfreie Dotierung, die Zuwendungen sind Betriebsausgaben, und beim Arbeitnehmer wird erst die spätere Leistung besteuert. Sozialabgabenfrei bleibt die Entgeltumwandlung auch hier nur bis 4 % der BBG RV. Die Kehrseite: Der Arbeitgeber haftet subsidiär für die Zusage, zahlt Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein, und Beiträge müssen gleichbleibend oder steigend sein – Beitragssenkungen sind steuerlich problematisch. Für die breite Belegschaft mit Beiträgen unterhalb der Direktversicherungsgrenzen bringt die Unterstützungskasse deshalb selten Vorteile; für Geschäftsführer und Führungskräfte mit hohen Beiträgen ist sie der übliche zweite Weg.
Pensionskasse und Pensionsfonds: ähnliche Steuerlogik, andere Träger
Beide Wege nutzen wie die Direktversicherung die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG. Pensionskassen sind häufig Branchen- oder Tariflösungen; wer einem Tarifvertrag mit vorgegebenem Versorgungsträger unterliegt, kommt an ihnen oft nicht vorbei. Pensionsfonds dürfen freier am Kapitalmarkt anlegen und werden vor allem genutzt, um bestehende Direktzusagen auszulagern. Für einen kleinen Betrieb ohne Tarifbindung, der neu startet, ist der praktische Unterschied zur Direktversicherung gering – entscheidend sind dann Kosten, Anlagekonzept und Verwaltung.
Direktzusage: fast nur für Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei der Direktzusage verspricht das Unternehmen die Versorgung selbst und bildet dafür Pensionsrückstellungen. Das mindert zwar den steuerlichen Gewinn, belastet aber die Bilanz, erschwert später einen Unternehmensverkauf und erfordert Rückdeckung, Gutachten und PSV-Beiträge. In kleinen Unternehmen wird sie fast nur noch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt, für die die Direktversicherungsgrenzen zu niedrig sind und die Unterstützungskasse nicht passt. Bestehende alte Direktzusagen sind häufig der Anlass, über eine Auslagerung nachzudenken.
Was das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz für kleine Betriebe ändert
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit Januar 2026 in Kraft (Bundesgesetzblatt vom 21. Januar 2026). Für kleine Unternehmen relevant:
- Geringverdienerförderung (§ 100 EStG): Der Staat erstattet 30 % des Arbeitgeberbeitrags für Beschäftigte mit geringem Einkommen über die Lohnsteuer. Bisher gilt eine Einkommensgrenze von 2.575 € brutto im Monat, gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von 240 € bis 960 € im Jahr (Förderbetrag maximal 288 €). Ab 1. Januar 2027 wird die Einkommensgrenze an die BBG RV gekoppelt (3 %, 2026 entspräche das rund 3.042 € im Monat), und gefördert werden Arbeitgeberbeiträge bis 1.200 € im Jahr (Förderbetrag maximal 360 €). Die Förderung gibt es nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – ein weiterer Grund, warum diese Wege für die Belegschaft kleiner Betriebe im Vordergrund stehen.
- Opting-out ohne Tarifvertrag: Arbeitgeber und Betriebsrat können ein Optionsmodell vereinbaren, bei dem Beschäftigte automatisch teilnehmen, wenn sie nicht widersprechen – vorausgesetzt, die Entgeltansprüche sind nicht üblicherweise tariflich geregelt und der Arbeitgeber zahlt mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss.
- Sozialpartnermodelle: Nicht tarifgebundene Unternehmen können sich bestehenden Sozialpartnermodellen anschließen, wenn die Gewerkschaft das Modell dafür öffnet.
- Kleinstanwartschaften: Die Grenze, bis zu der der Arbeitgeber kleine Anwartschaften ohne Zustimmung abfinden kann, steigt von 1 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße.
Was das Gesetz für kleine Unternehmen im Einzelnen bedeutet, lesen Sie ab dem 29. September im Beitrag „BRSG II: Was das neue Betriebsrentengesetz für kleine Unternehmen bedeutet“.
Entscheidungshilfe: Welcher Weg passt zu welchem Betrieb?
| Ausgangslage | Naheliegender Weg | Warum |
|---|---|---|
| 1 bis 20 Beschäftigte, keine Tarifbindung, Arbeitgeber will Entgeltumwandlung plus Zuschuss anbieten | Direktversicherung | geringster Aufwand, Übertragbarkeit, keine PSV-Beiträge, Förderung nach § 100 EStG möglich |
| Tarifvertrag mit vorgegebener Versorgungseinrichtung | Pensionskasse oder tarifliches Modell | tarifliche Vorgabe geht vor |
| Geschäftsführer oder einzelne Führungskräfte sollen deutlich über 676 € im Monat aufbauen | Direktversicherung bis zur Grenze plus Unterstützungskasse | keine steuerliche Obergrenze für die Unterstützungskasse |
| Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, hohe Beiträge, langfristige Bindung an das Unternehmen | Unterstützungskasse oder Direktzusage | volle Dotierung möglich; Direktzusage nur mit Rückdeckung und Bilanzbewusstsein |
| Bestehende alte Direktzusage belastet die Bilanz | Auslagerung auf Pensionsfonds oder Unterstützungskasse prüfen | Bilanz entlasten, Haftung begrenzen |
So gehen wir vor
Wir rechnen die Wege mit Ihren Zahlen durch: Anzahl und Gehälter der Beschäftigten, geplanter Zuschuss, gewünschte Beiträge für die Geschäftsführung und vorhandene Verträge. Daraus entsteht eine Gegenüberstellung mit Effektivkosten, Steuer- und Sozialabgabeneffekt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie dem laufenden Verwaltungsaufwand. Ergebnis ist eine Empfehlung mit offenem Rechenweg – ohne Vorfestlegung auf einen Anbieter. bAV-Ersteinschätzung anfragen
Häufige Fragen
Muss ich als kleiner Arbeitgeber überhaupt eine bAV anbieten?
Sie müssen keinen Arbeitgeberbeitrag zahlen, aber Sie müssen Entgeltumwandlung ermöglichen, wenn ein Arbeitnehmer sie verlangt – bis zu 4 % der BBG RV, notfalls über eine Direktversicherung. Bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kommt der 15-%-Zuschuss hinzu, soweit Sie Sozialabgaben sparen.
Kann ich mehrere Durchführungswege kombinieren?
Ja. Üblich ist die Direktversicherung bis zur steuerfreien Grenze und ergänzend eine Unterstützungskasse für höhere Beiträge einzelner Personen.
Was passiert mit der Direktversicherung, wenn ein Mitarbeiter kündigt?
Der Vertrag kann auf den neuen Arbeitgeber übertragen, dort weitergeführt, privat fortgeführt oder beitragsfrei gestellt werden. Ein Übertragungsanspruch besteht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden bis zur Höhe der BBG RV.
Lohnt sich die Unterstützungskasse auch für die Belegschaft?
Meist nicht, solange die Beiträge unterhalb der Direktversicherungsgrenzen bleiben: Der Verwaltungsaufwand und die PSV-Beiträge kommen hinzu, ohne dass der steuerliche Vorteil größer wird.
Gilt die Geringverdienerförderung schon 2026 mit den neuen Grenzen?
Nein. 2026 gelten noch die bisherigen Werte (Einkommensgrenze 2.575 € im Monat, Arbeitgeberbeitrag 240 € bis 960 €, Förderbetrag bis 288 €). Die erweiterten Grenzen gelten ab 1. Januar 2027.
Quellen
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG): § 1 Abs. 2, § 1a, § 1b, § 4 Abs. 3
- Einkommensteuergesetz: § 3 Nr. 63, § 4d, § 6a, § 100
- Sozialversicherungsentgeltverordnung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 9
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ – Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-betriebsrentenstaerkungsgesetz/faq-zweites-gesetz-zur-aenderung-des-betriebsrentenstaerkungsgesetzes.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Referentenentwurf Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 – https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2027.html
- MetallRente: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – Die Reform im Überblick – https://www.metallrente.de/aktuelles/detail/zweites-betriebsrentenstaerkungsgesetz-die-reform-im-ueberblick
- Kliemt.blog: bAV-Update 2026 – Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (28.01.2026) – https://kliemt.blog/2026/01/28/bav-update-2026-das-zweite-betriebsrentenstaerkungsgesetz-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-muessen/
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bAV-Ersteinschätzung anfragenDieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Lernen Sie das Team kennen →
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