PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG: Beitrag senken ohne Kündigung

Stand: 7. Oktober 2026 (Quellen geprüft am 7. Oktober 2026, FaireFinanzen-Redaktion) · Rechtsstand: § 204 VVG, § 203 VVG, § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, § 152 VAG · PKV-Verband: Tarifwechselleitlinien

Kurz gesagt: Wer in der privaten Krankenversicherung einen Beitragssprung bekommt, muss weder kündigen noch den Versicherer wechseln. § 204 VVG gibt jedem Privatversicherten das Recht, innerhalb des eigenen Versicherers in jeden anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln – unter voller Mitnahme der Alterungsrückstellungen und ohne neue Gesundheitsprüfung. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Prüfung verlangen, und selbst dann können Sie die Mehrleistung ausschließen lassen, statt einen Zuschlag zu zahlen. Ältere Tarife sind häufig teurer als neuere mit vergleichbaren Leistungen; Ob und wie viel sich sparen lässt, zeigt erst die Tarifauskunft – deutliche Einsparungen sind möglich, aber kein Automatismus. Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer auf den Tarifwechsel hinweisen; Versicherten über 60 muss er bis zu zehn günstigere Tarife konkret nennen. Der Wechsel ist kostenlos – misstrauisch sollten Sie werden, wenn jemand dafür einen Anteil der Ersparnis verlangt.

Der Brief mit der Beitragsanpassung ist für viele Privatversicherte der Moment, in dem sie über eine Kündigung nachdenken. Das ist fast immer die schlechteste Option: Wer die PKV verlässt, verliert seine Alterungsrückstellungen ganz oder größtenteils, und ab 55 ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung faktisch ausgeschlossen. Der bessere Weg steht seit 1994 im Gesetz und wird trotzdem selten genutzt: der Tarifwechsel innerhalb des eigenen Versicherers.

Was § 204 VVG garantiert

Der Versicherer muss Ihnen auf Verlangen den Wechsel in jeden anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz ermöglichen – und dabei die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung anrechnen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Drei Dinge folgen daraus:

  • Keine neue Gesundheitsprüfung für den bestehenden Schutz. Was Sie bisher versichert haben, bleibt ohne Prüfung versichert – auch wenn Sie inzwischen erkrankt sind.
  • Die Alterungsrückstellung geht vollständig mit. Der über Jahre angesparte Kapitalstock wird im neuen Tarif angerechnet. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer ist das nur für den Teil möglich, der dem Basistarif entspricht (Verträge ab 2009), bei Altverträgen gar nicht.
  • Mehrleistungen dürfen geprüft werden. Bietet der neue Tarif Leistungen, die der alte nicht hatte – etwa Ein-Bett-Zimmer statt Zwei-Bett-Zimmer –, darf der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung verlangen und einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Sie können den Zuschlag vermeiden, indem Sie auf die Mehrleistung verzichten (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).

„Gleichartig“ heißt: Krankheitskostenvollversicherung bleibt Krankheitskostenvollversicherung. Ein Wechsel von einer Vollversicherung in eine Zusatzversicherung ist kein Tarifwechsel im Sinne des Gesetzes.

Warum sich der Wechsel überhaupt lohnen kann

Versicherer legen regelmäßig neue Tarife auf – mit neuen Kalkulationsgrundlagen, anderen Selbstbehalten, anderen Leistungsbausteinen. Ältere Tarife altern mit ihrem Bestand: Wer bleibt, ist im Durchschnitt älter und kränker als der Neuzugang, und die Kostensteigerungen der vergangenen Jahre sind in den alten Beitrag eingeflossen. Ein neuerer Tarif desselben Versicherers mit vergleichbaren Leistungen kann deshalb spürbar günstiger sein – ohne dass Sie Ihre Rückstellungen verlieren. Es gibt Fälle mit deutlichen Einsparungen und ebenso Fälle, in denen der bestehende Tarif der beste ist. Der Vergleich entscheidet, nicht die Regel.

Zwei Sonderfälle: Ein Wechsel aus einem Bisex-Tarif (Abschluss vor dem 21. Dezember 2012) in einen Unisex-Tarif ist möglich, aber nicht umkehrbar – für Männer wird es dabei häufig teurer, für Frauen günstiger. Und der Wechsel in den Standard- oder Basistarif (Beitrag höchstens in Höhe des GKV-Höchstbeitrags, Leistungen auf GKV-Niveau) ist unter Anrechnung der Alterungsrückstellung nur unter Voraussetzungen möglich: in den Basistarif, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde oder Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzliche Rente beziehen bzw. beantragt haben oder hilfebedürftig sind (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c VVG); in den Standardtarif nur mit Vertragsabschluss vor 2009 und weiteren Voraussetzungen.

So läuft ein Tarifwechsel ab

  • Bestehenden Tarif und Leistungen dokumentieren. Versicherungsschein, aktuelle Bedingungen, Selbstbehalt, Beitragsentlastungs- und Krankentagegeldbausteine.
  • Tarifauskunft beim Versicherer verlangen. Schriftlich nach allen Tarifen mit gleichartigem Schutz fragen, in die ein Wechsel nach § 204 VVG möglich ist, mit Beitrag, Leistungsübersicht und Selbstbehalt. Versicherer, die sich den Tarifwechselleitlinien des PKV-Verbands angeschlossen haben, beantworten solche Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen, zeigen das Tarifspektrum oder geeignete Zieltarife und stellen Mehr- und Minderleistungen, Beitragsunterschiede und ein etwaiges Risikoprüfungserfordernis dar; Versicherte über 55 werden bei Prämienerhöhungen auf günstigere Tarife hingewiesen.
  • Leistungen vergleichen, nicht nur Beiträge. Erstattung ambulant und stationär, Zahn, Heilpraktiker, Hilfsmittelkatalog (offen oder geschlossen), Psychotherapie, Selbstbehalt und dessen Wirkung auf den Arbeitgeberzuschuss.
  • Mehrleistungen und Minderleistungen bewerten. Bei Mehrleistungen entscheiden, ob Sie die Gesundheitsprüfung wollen oder die Mehrleistung ausschließen. Bei Minderleistungen prüfen, ob der Verzicht dauerhaft tragbar ist – eine Rückkehr in den alten Tarif ist später meist nur mit Gesundheitsprüfung möglich.
  • Wechsel beantragen. Der Wechsel wird in der Regel zum nächsten Monatsersten wirksam. Beitragsentlastungstarif und Zusatzbausteine gesondert prüfen.

Die Hinweispflicht des Versicherers

Bei jeder Beitragserhöhung in der Krankheitskostenvollversicherung muss der Versicherer auf die Möglichkeit des Tarifwechsels hinweisen und den Gesetzestext beifügen. Für Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, geht die Pflicht weiter: Der Versicherer muss bis zu zehn Tarife mit gleichartigem Schutz nennen, in die ein Wechsel mit niedrigerem Beitrag möglich ist, jeweils mit Beitrag, und über den Wechsel in den Standard- oder Basistarif informieren (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Wenn Ihr Anpassungsschreiben diese Angaben nicht enthält, fehlt etwas – fordern Sie sie nach.

Was ein Tarifwechsel kostet – und was er nicht kosten sollte

Der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist kostenlos. Als Versicherungsmakler begleiten wir unsere Mandantinnen und Mandanten beim Wechsel. Ob und in welcher Form dafür eine Vergütung anfällt, klären wir vorab im Gespräch und legen sie vor jeder Beauftragung offen. Am Markt gibt es Anbieter, die den Tarifwechsel gegen ein Honorar von mehreren Monatsersparnissen anbieten, teils als Anteil der Einsparung über Jahre. Rechtlich zulässig, aber prüfen Sie vorher, was Sie mit einer einfachen Tarifauskunft selbst erreichen – und ob Ihr Makler das ohnehin für Sie tut.

Wann der Tarifwechsel nicht die Lösung ist

Wenn der Versicherer insgesamt teuer kalkuliert oder Sie mit den Leistungen unzufrieden sind, hilft der interne Wechsel nur begrenzt. Ein Versichererwechsel ist bei Verträgen ab 2009 unter Mitnahme des Basistarif-Anteils der Rückstellung möglich, erfordert aber eine neue Gesundheitsprüfung und lohnt sich meist nur in jungen Jahren. Und wer nach einer Beitragserhöhung über die Rückkehr in die GKV nachdenkt, sollte den Beitrag Rückkehr in die GKV lesen – die Voraussetzungen sind eng. Wie sich Beiträge über Jahrzehnte entwickeln und welche Bremsen das Gesetz einbaut, erklärt der Beitrag PKV-Beiträge im Alter.

Häufige Fragen

Kann der Versicherer den Tarifwechsel ablehnen?
Nicht, wenn der Zieltarif gleichartigen Versicherungsschutz bietet. Er darf nur für Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung verlangen.

Verliere ich beim Tarifwechsel meine Alterungsrückstellungen?
Nein. Beim Wechsel innerhalb des Versicherers werden sie vollständig angerechnet – das ist der entscheidende Unterschied zum Versichererwechsel.

Was ist, wenn ich inzwischen krank geworden bin?
Für den bisherigen Leistungsumfang spielt das keine Rolle. Nur Mehrleistungen dürfen geprüft werden, und die können Sie ausschließen lassen.

Kann ich später in den alten Tarif zurück?
In der Regel nur mit Gesundheitsprüfung, und wenn der alte Tarif noch geöffnet ist. Deshalb Minderleistungen vor dem Wechsel sorgfältig prüfen.

Wie oft darf ich wechseln?
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung. Sinnvoll ist eine Prüfung nach jeder größeren Beitragsanpassung und beim Übergang in den Ruhestand.

Tarifwechsel prüfen lassen

Wir holen die Tarifauskunft ein, vergleichen Leistungen statt nur Beiträge und begleiten den Wechsel – die Vergütung dafür klären wir vorab und legen sie offen.

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Quellen

FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →

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