PKV oder GKV als Selbstständiger: Die ehrliche Rechnung 2026/2027

„Was kostet mich die Krankenversicherung wirklich?“ – die häufigste Frage von Selbstständigen im Erstgespräch. Die ehrliche Antwort: Es hängt davon ab, und zwar von nachrechenbaren Faktoren. Hier sind die Zahlen für 2026, der Ausblick auf 2027 und ein Rechenschema, mit dem Sie ein PKV-Angebot sauber gegen die GKV stellen – ohne Schönrechnerei in beide Richtungen.

Kurz gesagt: Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen 2026 einen einkommensabhängigen Beitrag von 14,6 Prozent (mit Krankengeld) plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag – bei 4.000 Euro Gewinn rund 700 Euro, ab der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro rund 1.017 Euro im Monat, jeweils zuzüglich Pflegeversicherung (3,6 Prozent, Kinderlose 4,2 Prozent). Der PKV-Beitrag hängt dagegen von Eintrittsalter, Gesundheit und gewähltem Tarif ab, nicht vom Einkommen – und fällt für jede versicherte Person einzeln an. Angehörige sind in der GKV nur dann beitragsfrei mitversichert, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen. 2027 steigt der GKV-Höchstbeitrag bei unverändertem Beitragssatz um rund 98 Euro im Monat; davon sind 52,50 Euro gesetzlich beschlossen, der Rest folgt aus dem Verordnungsentwurf.

GKV für Selbstständige: So berechnet sich der Beitrag 2026

In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen freiwillig versicherte Selbstständige einen einkommensabhängigen Beitrag: 14,6 % (mit Krankengeldanspruch ab der 7. Woche) bzw. 14,0 % (ohne) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags – der amtliche Durchschnitt 2026 liegt bei 2,9 %; der Satz Ihrer Kasse kann darüber oder darunter liegen. Gerechnet wird auf das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €/Monat; als Untergrenze gilt die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 €/Monat. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 % (Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %; ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz um 0,25 Punkte je Kind), ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Rechenbeispiele 2026 (Krankenversicherung mit Krankengeld, Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflegeversicherung 3,6 % bzw. 4,2 % für Kinderlose)

  • 2.500 € Gewinn/Monat: 437,50 € Krankenversicherung + 90 € Pflegeversicherung = 527,50 € (Kinderlose: 542,50 €)
  • 4.000 € Gewinn/Monat: 700 € + 144 € = 844 € (Kinderlose: 868 €)
  • 5.000 € Gewinn/Monat: 875 € + 180 € = 1.055 € (Kinderlose: 1.085 €)
  • ab 5.812,50 € Gewinn/Monat (Höchstbeitrag): 1.017,19 € + 209,25 € = 1.226,44 € (Kinderlose: 1.261,32 €); ohne Krankengeldanspruch 982,31 € Krankenversicherung
  • Geringes Einkommen (Mindestbemessungsgrundlage 1.318,33 €): 230,71 € + 47,46 € = 278,17 € (Kinderlose: 286,08 €)

Rechenweg: Einkommen × Beitragssatz, jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Beispiel 4.000 €: 4.000 € × 17,5 % = 700 € Krankenversicherung, 4.000 € × 3,6 % = 144 € Pflegeversicherung. Maßgeblich ist der Gewinn laut letztem Einkommensteuerbescheid (vorläufige Festsetzung, später Korrektur). Wichtig: Der GKV-Beitrag folgt dem Einkommen – in schwachen Jahren sinkt er, in starken steigt er bis zum Höchstbeitrag. Alle Werte mit Rechtsgrundlage und Stand finden Sie auf unserer Seite Rechengrößen, Grenzen und Fristen 2026/2027.

PKV: Anders gerechnet – und deshalb nicht pauschal vergleichbar

Der PKV-Beitrag richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Deshalb nennen wir hier bewusst keine erfundenen Musterbeiträge: Ein 30-jähriger gesunder Gründer mit einem schlanken Tarif kann real deutlich unter dem GKV-Höchstbeitrag liegen – ein 50-Jähriger mit Vorerkrankungen unter Umständen darüber. Was sich seriös sagen lässt:

  • Je früher der Einstieg, desto günstiger – Alter und Gesundheit beim Eintritt bestimmen den Beitrag dauerhaft mit; Vorerkrankungen führen zu Zuschlägen oder Ausschlüssen.
  • Leistungen sind Tarifsache – ob Einbettzimmer, freie Arztwahl oder höhere Zahnerstattung enthalten sind, steht im Bedingungswerk des Tarifs, nicht im Systemvergleich. Günstige Einstiegstarife können in einzelnen Bereichen (zum Beispiel Psychotherapie, Hilfsmittel, Vorsorge) weniger leisten als die GKV – das zeigt nur der Blick ins Bedingungswerk.
  • Beiträge steigen im Zeitverlauf – mit den Gesundheitskosten, auch in der GKV. In der PKV sind drei Dinge zu unterscheiden: Das Eintrittsalter bestimmt den Startbeitrag; das Älterwerden selbst ist über die Alterungsrückstellung einkalkuliert (§ 146 VAG) und löst für sich keine planmäßige Erhöhung aus; Beitragsanpassungen kommen, wenn Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten dauerhaft von der Kalkulation abweichen – nur nach Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder (§ 203 Abs. 2 VVG). Der gesetzliche Zuschlag von 10 % bis zum Alter 60 (§ 149 VAG) dient der Beitragsermäßigung ab 65 (§ 150 Abs. 3 VAG). Mehr dazu in unserem Beitrag zur PKV-Beitragsentwicklung im Alter.
  • Familie zählt: In der GKV sind Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen – unter anderem eigenes Gesamteinkommen von regelmäßig höchstens 565 €/Monat (2026; bei einem Minijob 603 €), keine hauptberufliche Selbstständigkeit, Kinder bis 18, in Ausbildung bis 25 Jahre. Kinder sind nach § 10 Abs. 3 SGB V nur dann von der Familienversicherung ausgeschlossen, wenn die Eltern verheiratet oder verpartnert sind, der andere Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (zum Beispiel privat versichert) und sein Gesamteinkommen regelmäßig sowohl ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 €/Monat) als auch das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils übersteigt. Bei unverheirateten Eltern greift dieser Ausschluss nicht. Und selbst wenn er greift, folgt daraus keine PKV-Pflicht für die Kinder – ein freiwilliger GKV-Beitritt ist aber an Voraussetzungen gebunden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V): Das Kind selbst oder der gesetzlich versicherte Elternteil, von dem die Familienversicherung abgeleitet würde, muss die Vorversicherungszeit erfüllen (in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar davor ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert), und der Beitritt muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder nach dem Ende der Familienversicherung angezeigt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Dann zahlt das Kind einen eigenen Beitrag, mindestens nach § 240 Abs. 4 SGB V. Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt oder wird die Frist versäumt, kommt in der Regel die private Versicherung des Kindes in Betracht. Wichtig für die Entscheidung: Die Kindernachversicherung beim privat versicherten Elternteil (ohne Risikozuschläge und Wartezeiten, § 198 VVG) hat eine eigene Frist – die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen. Diese Frist läuft unabhängig von der dreimonatigen GKV-Beitrittsfrist und endet früher; wer erst nach drei Monaten auf die PKV ausweichen will, kann die Nachversicherung nicht mehr fristgerecht nutzen und muss das Kind regulär mit Gesundheitsprüfung versichern. Beide Wege deshalb innerhalb der ersten zwei Monate prüfen und entscheiden. In der PKV zahlt jede Person einen eigenen Beitrag.
  • Die Rückkehr in die GKV ist ab 55 kaum noch möglich (§ 6 Abs. 3a SGB V) – die Entscheidung ist langfristig. Was geht und was nicht, steht in unserem Beitrag Zurück von der PKV in die GKV.

Vergleichsrahmen: So stellen Sie ein PKV-Angebot gegen die GKV

Ein PKV-Angebot ist erst dann mit dem GKV-Beitrag vergleichbar, wenn beide Seiten denselben Umfang abbilden. Dieses Schema nutzen wir im Erstgespräch – Sie können es mit jedem Angebot selbst durchrechnen (auf dem Smartphone lässt sich die Tabelle seitlich verschieben):

Baustein GKV (freiwillig versichert) PKV (laut Angebot)
Krankenversicherung 14,6 % (mit Krankengeld) bzw. 14,0 % + Zusatzbeitrag auf das Einkommen bis 5.812,50 € Tarifbeitrag je Person laut Angebot; Leistungsumfang aus dem Bedingungswerk prüfen
Pflegeversicherung 3,6 % bzw. 4,2 % (Kinderlose) auf das Einkommen bis 5.812,50 € Private Pflegepflichtversicherung, eigener altersabhängiger Beitrag (Obergrenze nach § 110 SGB XI) – zum Tarifbeitrag addieren
Verdienstausfall bei Krankheit Krankengeld ab der 7. Woche im Satz von 14,6 % enthalten (Wahlerklärung nötig); früherer Beginn nur über Wahltarif Krankentagegeld als eigener Baustein: Tagessatz und Beginn (z. B. ab dem 22. oder 43. Tag) wählbar – Beitrag addieren
Selbstbehalt kein Selbstbehalt; gesetzliche Zuzahlungen (z. B. Medikamente, Klinik) mit Belastungsgrenze Jahres-Selbstbehalt des Tarifs ÷ 12 addieren, wenn er voraussichtlich ausgeschöpft wird; als Selbstständige/r tragen Sie ihn vollständig selbst
Familie Partner und Kinder beitragsfrei, wenn § 10 SGB V erfüllt ist (siehe oben); Kinder-Ausschluss nach § 10 Abs. 3 nur bei Ehe/Lebenspartnerschaft mit einem nicht gesetzlich versicherten, höher verdienenden Elternteil – dann freiwillige Mitgliedschaft der Kinder nur mit Vorversicherungszeit (Kind oder gesetzlich versicherter Elternteil) und Beitrittsanzeige binnen drei Monaten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB V), sonst in der Regel PKV-Kindertarif (Kindernachversicherung nur bei Anmeldung binnen zwei Monaten nach der Geburt, § 198 VVG – eigene, kürzere Frist); ab 2028 Zuschlag von 2,5 % für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ohne Ausnahmegrund Jede Person eigener Beitrag (Kinder meist günstiger als Erwachsene, aber nie beitragsfrei) – alle Beiträge addieren
Beitragsentwicklung mit Einkommen, Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenze (2027: siehe unten) Startbeitrag nach Eintrittsalter; Älterwerden über Alterungsrückstellung einkalkuliert (§ 146 VAG), keine planmäßige Erhöhung; Anpassungen bei dauerhaft abweichenden Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten mit Treuhänderprüfung (§ 203 Abs. 2 VVG); 10-%-Zuschlag bis 60 zur Ermäßigung ab 65 (§§ 149, 150 VAG); Beitragsentlastungstarif optional
Steuer Beiträge zur Basisabsicherung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG); bei Krankengeldanspruch pauschal um 4 % gekürzt nur der vom Versicherer bescheinigte Basisanteil abziehbar; Komfortanteile und Selbstbehalt nicht

Modellrechnung (Beispiel mit angenommenen Werten, kein reales Angebot): Selbstständige, 35 Jahre, kinderlos, Gewinn 5.000 €/Monat, Krankengeld gewünscht.

GKV 2026: 5.000 € × 17,5 % = 875 € Krankenversicherung + 5.000 € × 4,2 % = 210 € Pflegeversicherung = 1.085 €/Monat (13.020 €/Jahr), Krankengeld ab der 7. Woche enthalten.

PKV-Vergleichsbeitrag: Tarifbeitrag + private Pflegepflichtversicherung + Krankentagegeld + (Jahres-Selbstbehalt ÷ 12) = Ihr Vergleichswert. Erst wenn diese Summe unter 1.085 € liegt, ist die PKV in diesem Beispiel heute günstiger – und auch dann bleiben Leistungsumfang, Beitragsentwicklung bis ins Rentenalter und die Familienplanung zu prüfen.

Annahmen: Rechtsstand 2026, Zusatzbeitrag 2,9 %, keine Kinder, keine Vorerkrankungen. Den PKV-Teil füllen wir im Erstgespräch mit echten Angeboten – Musterbeiträge aus dem Internet ersetzen keine Angebotsprüfung mit Gesundheitsangaben.

Für wen lohnt sich was? Drei typische Situationen

Gründerin, 28, gesund, gut verdienend, keine Kinder geplant

PKV oft prüfenswert: niedriger Einstiegsbeitrag und – je nach Tarif – Leistungen über GKV-Niveau. Zu rechnen ist mit dem Vergleichsrahmen oben; wichtig sind ein Tarif mit soliden Altersrückstellungen, Wechseloptionen innerhalb des Versicherers und ein Blick auf die Beitragsentwicklung bis ins Rentenalter. Bleibt das Einkommen dauerhaft deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann die GKV trotzdem günstiger sein.

Selbstständiger, 42, zwei Kinder, Partnerin angestellt in Teilzeit

Meist GKV: Die Partnerin ist über ihre Anstellung in der Regel selbst Mitglied; die Kinder können bei ihr beitragsfrei mitversichert sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen. Der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V greift nur, wenn beide verheiratet oder verpartnert sind, er nicht gesetzlich versichert ist (etwa privat) und regelmäßig mehr als 6.450 €/Monat (2026) und mehr als sie verdient. Dann wären die Kinder nicht familienversichert – eine PKV-Pflicht folgt daraus aber nicht: Sie können freiwillig in der GKV bleiben, wenn sie selbst oder die gesetzlich versicherte Mutter die Vorversicherungszeit erfüllen und der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Familienversicherung angezeigt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB V; eigener Beitrag mindestens nach § 240 Abs. 4 SGB V), oder privat versichert werden – für bereits vorhandene Kinder mit regulärer Gesundheitsprüfung, denn die Kindernachversicherung nach § 198 VVG gilt nur für Neugeborene und Adoptivkinder. Sind die beiden nicht verheiratet, gilt der Ausschluss nicht. Bleibt er selbst in der GKV, sind die Kinder bei Erfüllung der § 10-Voraussetzungen beitragsfrei. Ergänzung über private Zusatzversicherungen kann sinnvoll sein.

Schwankendes Einkommen, unsichere Auftragslage

GKV bietet den Sicherheitspuffer: Der Beitrag atmet mit dem Einkommen, nach unten bis zur Mindestbemessungsgrundlage. Ein PKV-Beitrag bleibt auch im schwachen Jahr in voller Höhe fällig; Beitragsrückstände können nach dem Mahnverfahren in den Notlagentarif mit stark eingeschränkten Leistungen führen (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG).

Ausblick 2027: Der GKV-Höchstbeitrag steigt spürbar

Für Selbstständige spielt die Versicherungspflichtgrenze keine Rolle – Sie können unabhängig vom Einkommen zwischen GKV und PKV wählen. Entscheidend ist für Sie die Beitragsbemessungsgrenze, und die macht 2027 einen Sprung. Wir unterscheiden dabei drei Stufen:

  • Gesetzlich beschlossen: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestag und Bundesrat 10. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30. Juli 2026) hebt die Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2027 einmalig um 3.600 € im Jahr (300 € im Monat) an, zusätzlich zur regulären Anpassung.
  • Regierungsentwurf: Der Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (Bundesrat voraussichtlich 20. November 2026) nennt als Beitragsbemessungsgrenze 76.500 € im Jahr = 6.375 €/Monat (2026: 5.812,50 €), darin enthalten die beschlossenen 300 €. Verbindlich wird der Wert erst mit Beschluss der Bundesregierung, Zustimmung des Bundesrats und Verkündung – voraussichtlich im November/Dezember 2026.
  • Noch offen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 wird nach dem Schätzerkreis im Oktober vom Bundesgesundheitsministerium festgesetzt; alle Rechenwerte unten unterstellen einen unveränderten Satz von 2,9 %.

Der Rechenweg (Rechenwert bei unverändertem Beitragssatz): 6.375 € × 17,5 % = 1.115,63 € Höchstbeitrag zur Krankenversicherung (2026: 1.017,19 €) – plus 98,44 € im Monat, davon 52,50 € aus der beschlossenen Sonderanhebung (300 € × 17,5 %) und 45,94 € aus der regulären Anpassung laut Entwurf. Dazu steigt der Höchstbeitrag zur Pflegeversicherung auf 229,50 € (Kinderlose 267,75 €). Ohne Krankengeldanspruch: 1.077,38 €.

Was das für Ihre Entscheidung heißt: Wer als Selbstständiger nahe am Höchstbeitrag liegt, für den wird der Abstand zur PKV 2027 größer – der Vergleich lohnt sich neu. Wer deutlich darunter verdient, ist von der höheren Grenze nicht betroffen: Der GKV-Beitrag richtet sich weiter nach dem tatsächlichen Einkommen.

Ab 2028 (beschlossen, gleiches Gesetz): Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ein Beitragszuschlag von 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds erhoben, mit Ausnahmen – unter anderem bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie in bestimmten Pflege-, Erwerbsminderungs- und Rentenfällen (Details in der BMG-Mitteilung unten). Wer die Familienversicherung als Argument für die GKV nutzt, sollte das einpreisen.

Quellen: BMG – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestag 10.07.2026) · PKV-Verband zum Referentenentwurf der Rechengrößen 2027 (21.09.2026) · FaireFinanzen: Rechengrößen 2026/2027. Wir aktualisieren die Zahlen, sobald die Rechengrößen-Verordnung 2027 und der Zusatzbeitrag 2027 veröffentlicht sind.

Transparenz: Woran wir verdienen

Als Versicherungsmakler erhalten wir bei der Vermittlung einer privaten Krankenversicherung eine Courtage vom Versicherer. Für die Empfehlung, in der GKV zu bleiben, erhalten wir nichts. Genau deshalb legen wir hier den Rechenweg offen: Jede Zahl lässt sich mit den genannten Quellen nachprüfen, und das Rechenschema funktioniert auch ohne uns.

Fazit: Rechnen statt raten

Die Entscheidung PKV oder GKV ist eine Entscheidung über Jahrzehnte mit einem Gesamtvolumen im sechsstelligen Bereich. Sie verdient eine echte Rechnung mit Ihren Zahlen und echten Angeboten – nicht eine Musterrechnung mit erfundenen Beiträgen. Im Erstgespräch rechnen wir beide Wege mit Ihnen durch, inklusive der unbequemen Szenarien: schwaches Jahr, Familienzuwachs, Beitrag mit 67.

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Erstgespräch anfragen

Quellen: BMAS – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 · BMG – Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7) · § 10 SGB V (Familienversicherung) · § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung) · § 240, § 241, § 243 SGB V · § 55 SGB XI · § 10 EStG · § 203 VVG (Prämienanpassung) · §§ 146, 149, 150 VAG (Alterungsrückstellung, Zuschlag, Prämienermäßigung) · Höchstbeitrag laut Bundesgesundheitsministerium. Rechtsstand: 2026; Werte 2027 nach Entwurf (siehe Kasten). Stand: 7. Oktober 2026, Quellen geprüft am 7. Oktober 2026 (FaireFinanzen-Redaktion).

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FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Quellen erstellt. Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →

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