PKV-Beitragserhöhung: Was der Versicherer darf – und welche fünf Optionen Sie haben
Stand: 30. September 2026 · Rechtsstand: §§ 203, 204, 205 VVG, § 155 VAG, § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG · Zahlen: PKV-Verband zur Beitragsanpassung 2026, BGH-Urteile vom 16.12.2020 und 17.11.2021
Kurz gesagt: Eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung ist kein Grund zur Kündigung, sondern ein Anlass zur Prüfung. Der Versicherer darf den Beitrag nur anpassen, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben oder die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft von der Kalkulation abweichen – um mehr als 10 Prozent (Leistungen) bzw. 5 Prozent (Sterblichkeit) laut Gesetz, in den meisten Tarifbedingungen schon ab 5 Prozent – und ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Zum 1. Januar 2026 stiegen die Beiträge nach Angaben des PKV-Verbands für rund 60 Prozent der Privatversicherten um durchschnittlich 13 Prozent. Prüfen Sie das Schreiben auf Begründung, Wirksamkeitstermin und den Pflichthinweis auf den Tarifwechsel. Dann stehen Ihnen fünf Wege offen: abwarten, Tarifwechsel nach § 204 VVG, Selbstbehalt anpassen, Beitragsentlastung einbauen oder – nur in engen Grenzen sinnvoll – Versicherer bzw. System wechseln. Das Sonderkündigungsrecht (§ 205 Abs. 4 VVG) gilt zwei Monate ab Zugang des Schreibens, hilft aber nur, wenn eine Anschlussversicherung steht.
Der Brief kommt meist im November: Der Beitrag steigt zum Jahreswechsel, oft zweistellig, manchmal nach Jahren ohne Anpassung auf einen Schlag. Der erste Impuls ist Ärger, der zweite bei vielen der Gedanke an Kündigung. Beides ist verständlich – und beides ist ein schlechter Ratgeber. Dieser Beitrag erklärt, was der Versicherer darf, woran Sie ein korrektes Anpassungsschreiben erkennen und welche Optionen tatsächlich Geld sparen, ohne dass Sie Ihre Alterungsrückstellungen oder Ihren Versicherungsschutz verlieren.
Warum die Beiträge 2026 steigen
Nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung mussten zum 1. Januar 2026 die Beiträge für rund 60 Prozent der Privatversicherten steigen, im Durchschnitt um etwa 13 Prozent. Als Gründe nennt der Verband die Ausgabenentwicklung der Vorjahre: Im Krankenhaus zahlten die privaten Versicherer 2024 über 10 Prozent mehr als im Vorjahr, die Pflegekosten im Krankenhaus stiegen um gut 17 Prozent, die Fallzahlen von 2022 bis 2024 um knapp 11 Prozent; ambulant legten Arzneimittel um fast 10 Prozent, Heilmittel um etwa 9 Prozent und ärztliche Behandlungen um über 8 Prozent zu. Der PKV-Durchschnittsbeitrag liegt laut Verband 2026 bei rund 617 Euro im Monat.
Zur Einordnung: Die gesetzliche Krankenversicherung erhöht ebenfalls, nur weniger sichtbar – über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent für 2026 und über die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze, die den Höchstbeitrag anhebt. Wer über der Bemessungsgrenze verdient, zahlt 2026 in der GKV rund 1.017 Euro im Monat für die Krankenversicherung, den Arbeitgeberanteil eingeschlossen. Wie sich beide Systeme über zwanzig Jahre entwickelt haben, zeigt der Beitrag PKV-Beitragsentwicklung im Alter.
Wann der Versicherer den Beitrag anpassen darf
Ein PKV-Vertrag ist auf Lebenszeit kalkuliert; der Versicherer hat kein ordentliches Kündigungsrecht (§ 206 VVG). Im Gegenzug darf er die Prämie neu festsetzen, wenn sich eine der Rechnungsgrundlagen dauerhaft verändert hat (§ 203 Abs. 2 VVG). Das Verfahren ist gesetzlich vorgegeben:
- Jährlicher Vergleich. Der Versicherer stellt für jeden Tarif die tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen den kalkulierten gegenüber, ebenso die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 155 Abs. 3 und 4 VAG).
- Auslösender Schwellenwert. Weichen die Leistungsausgaben um mehr als 10 Prozent von der Kalkulation ab, muss der Versicherer alle Prämien des Tarifs überprüfen. Die Tarifbedingungen dürfen einen niedrigeren Wert vorsehen; üblich sind 5 Prozent. Bei der Sterbewahrscheinlichkeit liegt der Schwellenwert bei 5 Prozent.
- Nicht nur vorübergehend. Anpassen darf der Versicherer nur, wenn die Abweichung als dauerhaft anzusehen ist – eine einmalige Ausgabenspitze reicht nicht (§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG).
- Treuhänder. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Berechnungsgrundlagen prüfen und der Anpassung zustimmen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 1 VAG).
- Mitteilung mit Gründen. Die Erhöhung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung „und der hierfür maßgeblichen Gründe“ folgt (§ 203 Abs. 5 VVG). Ein Schreiben im November wirkt also frühestens zum 1. Januar.
Dieses Verfahren erklärt, warum PKV-Beiträge nicht jedes Jahr um einen kleinen Prozentsatz steigen, sondern in Schüben: Solange der Schwellenwert nicht überschritten ist, darf der Versicherer nicht anpassen – auch wenn die Kosten bereits gestiegen sind. Wird er überschritten, holt die Anpassung die aufgelaufene Entwicklung auf einmal nach.
Was der Bundesgerichtshof zur Begründung verlangt
Seit dem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19) ist geklärt, was in einem Anpassungsschreiben stehen muss: Der Versicherer muss mitteilen, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide – die Veränderung eingetreten ist, die die konkrete Erhöhung ausgelöst hat. Die genaue Höhe der Veränderung muss er nicht nennen, ebenso wenig weitere Einflussfaktoren wie den Rechnungszins. Fehlt die Angabe der Rechnungsgrundlage, wird die Erhöhung nicht wirksam; der Versicherer kann die Begründung nachholen, die Frist läuft dann aber erst ab Zugang der Nachbesserung, nicht rückwirkend.
Für Rückforderungen zu viel gezahlter Beiträge gilt die dreijährige Verjährung; sie beginnt nach dem Urteil vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) mit dem Jahr, in dem Sie das – aus Ihrer Sicht unzureichende – Anpassungsschreiben erhalten haben. Wer 2026 klagt, kann also in der Regel nur Erhöhungen ab 2023 angreifen. Seit 2021 haben die meisten Versicherer ihre Schreiben an die Vorgaben angepasst; Erfolg versprechen solche Verfahren heute vor allem bei älteren Anpassungen mit formal knappen Begründungen. Ob sich das in Ihrem Fall lohnt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Versicherungsrecht beurteilen – oder zunächst kostenlos der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.
Prüfen Sie das Schreiben – in fünf Minuten
- Wirksamkeitsdatum. Liegt es mindestens am Beginn des zweiten Monats nach Zugang? Sonst ist der Termin falsch.
- Begründung. Wird die veränderte Rechnungsgrundlage für Ihren Tarif benannt? Ein allgemeiner Hinweis auf „gestiegene Gesundheitskosten“ genügt nicht.
- Treuhänder. Wird die Zustimmung des unabhängigen Treuhänders bestätigt?
- Hinweis auf den Tarifwechsel. Bei jeder Beitragserhöhung in der Krankheitskostenvollversicherung muss der Versicherer auf das Wechselrecht nach § 204 VVG hinweisen und den Gesetzestext beifügen. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr muss er bis zu zehn günstigere Tarife mit gleichartigem Schutz konkret nennen, jeweils mit Beitrag, und über Standard- und Basistarif informieren (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV).
- Ihre Frist. Notieren Sie den Zugangstag: Das Sonderkündigungsrecht läuft zwei Monate (§ 205 Abs. 4 VVG), die Tarifauskunft sollten Sie sofort anfordern.
Ihre fünf Optionen
| Option | Was sie bringt | Worauf Sie achten müssen |
|---|---|---|
| Nichts tun | Leistungsstarker Tarif bleibt erhalten, keine Gesundheitsprüfung, keine Verwaltung | Prüfen, ob die Erhöhung im Rahmen der Marktentwicklung liegt; Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt im Blick behalten |
| Tarifwechsel nach § 204 VVG | Wechsel in einen günstigeren Tarif desselben Versicherers mit Mitnahme aller Alterungsrückstellungen, ohne Gesundheitsprüfung für den bisherigen Schutz | Leistungsunterschiede im Detail vergleichen; Mehrleistungen dürfen geprüft werden, lassen sich aber ausschließen; Antwortfrist nach den Tarifwechselleitlinien 15 Arbeitstage |
| Selbstbehalt erhöhen | Sofort niedrigerer Monatsbeitrag | Angestellte: Der Arbeitgeberzuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V) bezieht sich auf den Beitrag, nicht auf den Selbstbehalt – die Ersparnis ist netto oft kleiner als gedacht; im Krankheitsfall tragen Sie den Betrag jährlich selbst |
| Beitragsentlastungstarif | Planbare Beitragssenkung ab einem festen Alter, meist 65, gegen einen Zusatzbeitrag heute | Kein Mittel gegen die aktuelle Erhöhung, aber der richtige Zeitpunkt, die Altersstrategie zu ordnen; Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen seines Zuschusses |
| Versicherer- oder Systemwechsel | Neuer Anbieter oder Rückkehr in die GKV | Beim Versichererwechsel geht nur der Basistarif-Anteil der Rückstellung mit (Verträge ab 2009), bei Altverträgen nichts; neue Gesundheitsprüfung; Rückkehr in die GKV nur unter engen Voraussetzungen und ab 55 praktisch nicht – siehe Rückkehr in die GKV |
Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: In den meisten Beratungsfällen liegt die beste Lösung in den ersten beiden Zeilen. Der Tarifwechsel ist so wirksam und so wenig bekannt, dass wir ihm einen eigenen Beitrag widmen; die Grundlagen – Alterungsrückstellungen, gesetzlicher Zuschlag, Standard- und Basistarif – stehen bereits im Beitrag PKV-Beitragsentwicklung im Alter.
Wie dringend ist Ihre Erhöhung? Eine Orientierung
Diese Einteilung ist keine Rechtsgröße, sondern unsere Faustregel aus der Beratung:
- Unter 8 Prozent: ärgerlich, aber im Rahmen der medizinischen Kostenentwicklung. Meist keine Aktion nötig; ein Blick auf Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung lohnt trotzdem.
- 8 bis 15 Prozent: Zeit für die Tarifauskunft nach § 204 VVG und den Vergleich von Leistungen und Beitrag.
- Über 15 Prozent oder wiederholt zweistellig: systematische Prüfung von Tarifwechsel, Selbstbehalt und Beitragsentlastung – und ein ehrlicher Blick auf die Gesamtsituation, einschließlich der Frage, ob der Versicherer insgesamt teuer kalkuliert.
Das Sonderkündigungsrecht – und seine Grenzen
Rechner: Geben Sie das Zugangsdatum Ihres Erhöhungsschreibens ein und sehen Sie, wann die Erhöhung wirksam wird, bis wann das Sonderkündigungsrecht läuft und bis wann Sie die Anschlussversicherung nachweisen müssen. Zum Fristenrechner →
Nach § 205 Abs. 4 VVG können Sie den Vertrag für die betroffene Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. In der Krankheitskostenvollversicherung ist die Kündigung aber nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung nachweisen, dass eine neue Versicherung besteht, die die Versicherungspflicht erfüllt (§ 205 Abs. 6 VVG). Praktisch heißt das: Erst die Anschlusslösung klären, dann kündigen – und vorher nachrechnen, was die Kündigung an Alterungsrückstellungen kostet. Für die meisten Versicherten ab Mitte 40 ist der Tarifwechsel innerhalb des Versicherers der wirtschaftlich bessere Weg.
Steuerlich: Der höhere Beitrag ist absetzbar
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie der Basisabsicherung dienen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG); Komfortbausteine wie Ein-Bett-Zimmer oder Chefarztbehandlung sind ausgenommen. Steigt der Beitrag, steigt insoweit auch der Abzug – ein Trost, keine Lösung. Ihr Versicherer weist den absetzbaren Anteil in der jährlichen Bescheinigung aus und meldet ihn elektronisch an das Finanzamt.
Häufige Fragen
Darf mein Versicherer den Beitrag einfach erhöhen?
Nur, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten dauerhaft über den gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwert hinaus von der Kalkulation abweichen und ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Das Schreiben muss die veränderte Rechnungsgrundlage nennen.
Kann ich der Beitragserhöhung widersprechen?
Einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung gibt es nicht. Sie können die Erhöhung auf formale Fehler prüfen lassen, den Ombudsmann anrufen oder klagen – und Sie haben das Sonderkündigungsrecht sowie das Recht auf Tarifwechsel.
Was bringt der Tarifwechsel gegenüber der Kündigung?
Beim Tarifwechsel innerhalb des Versicherers bleiben alle Alterungsrückstellungen erhalten und der bisherige Leistungsumfang wird ohne Gesundheitsprüfung fortgeführt. Bei der Kündigung verlieren Sie die Rückstellungen ganz oder größtenteils.
Warum erhöht mein Versicherer in einem Jahr gar nicht und dann stark?
Weil er erst anpassen darf, wenn der Schwellenwert überschritten ist. Bis dahin aufgelaufene Kostensteigerungen werden dann auf einmal nachgeholt.
Muss der Versicherer mir günstigere Tarife nennen?
Bei jeder Erhöhung muss er auf das Wechselrecht hinweisen. Ab 60 muss er bis zu zehn günstigere Tarife mit Beitrag konkret nennen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV); Versicherer, die den Tarifwechselleitlinien folgen, weisen bereits ab 55 auf günstigere Tarife hin.
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- § 203 VVG – Prämien- und Bedingungsanpassung – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__203.html
- § 204 VVG – Tarifwechsel – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__204.html
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (Abs. 4 Sonderkündigungsrecht, Abs. 6 Nachweis der Anschlussversicherung) – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__205.html
- § 155 VAG – Prämienänderungen (Abs. 3: Schwellenwert 10 Prozent, Abs. 4: Sterbewahrscheinlichkeit 5 Prozent) – https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__155.html
- § 6 VVG-InfoV – Informationspflichten während der Laufzeit (Abs. 2: Hinweis auf Tarifwechsel, bis zu zehn Tarife ab 60) – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg-infov/__6.html
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 3: Basiskranken- und Pflegeversicherung) – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 161/2020 zu IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 (Begründung der Prämienanpassung) – https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020161.html
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 214/2021 zu IV ZR 113/20 (Verjährung von Rückforderungsansprüchen) – https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021214.html
- PKV-Verband: Darum steigen 2026 die Beiträge (60 Prozent der Versicherten, durchschnittlich 13 Prozent, Ausgabenentwicklung 2024) – https://www.pkv.de/wissen/beitraege/warum-die-beitraege-steigen/
- PKV-Verband: Tarifwechsel-Leitlinien – https://www.pkv.de/wissen/beitraege/pkv-tarifwechsel-leitlinien/
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung – https://www.pkv-ombudsmann.de/
Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Lernen Sie das Team kennen →
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