Finanzberater werden in Berlin: Erlaubnis, Sachkunde und der Status als Handelsvertreter nach § 84 HGB
Stand: 30. September 2026 · Rechtsstand: §§ 34d, 34f, 11a GewO, VersVermV, FinVermV, §§ 84, 87, 87a, 89, 89b, 90a, 92 HGB, § 2 SGB VI, § 4 UStG, §§ 59, 61, 62 VVG
Kurz gesagt: Wer in Deutschland Versicherungen vermittelt oder zu Finanzanlagen berät, braucht eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (§ 34d bzw. § 34f GewO), eine nachgewiesene Sachkunde – Standardweg ist die IHK-Prüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung“ –, eine Berufshaftpflicht mit gesetzlicher Mindestsumme und einen Eintrag im Vermittlerregister. Beraterinnen und Berater bei FaireFinanzen arbeiten als selbstständige Handelsvertreter nach § 84 HGB: ohne Festgehalt, mit erfolgsabhängiger Vergütung, mit Kündigungsfristen und Ausgleichsanspruch nach dem Handelsgesetzbuch – und mit der Pflicht, sich selbst um Renten- und Krankenversicherung zu kümmern. Dieser Beitrag beschreibt den rechtlichen Rahmen vollständig und ohne Beschönigung, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen, bevor Sie sich bewerben.
Der Beruf hat keinen geschützten Namen: „Finanzberater“, „Versicherungsberater“, „Vermögensberater“ darf sich fast jeder nennen. Geschützt ist die Tätigkeit – und zwar streng. Wer Versicherungen vermittelt, unterliegt der Gewerbeordnung, der Versicherungsvermittlungsverordnung und dem Versicherungsvertragsgesetz; wer zu Investmentfonds berät, zusätzlich der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Und wer das als selbstständiger Handelsvertreter tut, hat einen eigenen Abschnitt im Handelsgesetzbuch. Dieser Beitrag erklärt beides in der Reihenfolge, in der Sie damit zu tun bekommen: Erlaubnis, Sachkunde, laufende Pflichten, Vertragsstatus, Sozialversicherung und Steuern. Am Ende wissen Sie, was der Einstieg bei FaireFinanzen rechtlich bedeutet – und was er nicht bedeutet.
Welche Erlaubnis Sie brauchen: § 34d und § 34f GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, braucht die Erlaubnis der zuständigen IHK (§ 34d Abs. 1 GewO). Das Gesetz kennt zwei Formen: den Versicherungsvertreter, der im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer vermittelt, und den Versicherungsmakler, der im Auftrag des Kunden tätig wird (§ 34d Abs. 1 Satz 2, § 59 VVG). Die Erlaubnis setzt voraus, dass Sie zuverlässig sind – ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden verlangt –, in geordneten Vermögensverhältnissen leben (keine Privatinsolvenz, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis), eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und die Sachkunde belegen (§ 34d Abs. 5 GewO).
Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen. Gebundene Versicherungsvertreter, die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen oder mehrere nicht konkurrierende Versicherer tätig sind und für die der Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernimmt, brauchen keine eigene Erlaubnis (§ 34d Abs. 7 GewO) – sie werden vom Versicherer ins Register eingetragen. Und produktakzessorische Vermittler, etwa Autohäuser für Kfz-Policen, können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen (§ 34d Abs. 6 GewO). Für eine unabhängige Beratung, wie FaireFinanzen sie anbietet, ist keine dieser Ausnahmen der richtige Weg: Berater:innen brauchen die eigene Erlaubnis.
Wer zusätzlich Investmentfonds, geschlossene Fonds oder Vermögensanlagen vermittelt oder dazu berät, braucht die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO – in der Regel für die Kategorie 1 (Anteile an offenen Investmentvermögen). Auch hier gelten Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht und Sachkunde; der Standardnachweis ist die IHK-Prüfung „Geprüfte/r Finanzanlagenfachfrau/-mann“. Beide Erlaubnisse werden getrennt beantragt und getrennt registriert.
Sachkunde: die IHK-Prüfung und anerkannte Abschlüsse
Die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler regelt die Versicherungsvermittlungsverordnung (§ 1 ff. VersVermV). Sie besteht aus einem schriftlichen Teil – Fragen zu Rechtsgrundlagen, Kundenberatung und den Versicherungssparten – und einem praktischen Teil, in dem Sie ein Beratungsgespräch führen. Abgenommen wird sie von den Industrie- und Handelskammern; in Berlin ist das die IHK Berlin. Wer bereits eine gleichgestellte Berufsqualifikation hat – zum Beispiel den Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, den Versicherungsfachwirt oder bestimmte Hochschulabschlüsse mit versicherungswirtschaftlichem Schwerpunkt –, muss die Prüfung nicht ablegen (§ 5 VersVermV). Für die Finanzanlagenvermittlung gilt das Gleiche mit eigener Prüfung und eigener Liste gleichgestellter Abschlüsse (FinVermV).
Ehrlich gesagt: Die Prüfung ist keine Formalie. Sie verlangt einige Wochen strukturierter Vorbereitung, auch für Quereinsteiger mit kaufmännischer Erfahrung. FaireFinanzen begleitet die Vorbereitung; die Prüfung legen Sie selbst ab, und die Gebühren der IHK tragen Sie selbst – die aktuelle Höhe nennt die IHK Berlin auf ihrer Website.
Registrierung, Haftpflicht, Weiterbildung: die laufenden Pflichten
Mit der Erlaubnis kommt die Registrierung: Jeder Vermittler wird unter einer Registernummer im Vermittlerregister eingetragen (§ 34d Abs. 10, § 11a GewO), das die DIHK führt und das jeder unter vermittlerregister.info einsehen kann. Die Nummer gehört in Ihre Erstinformation, die Sie dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt aushändigen müssen (§ 15 VersVermV): Name, Anschrift, Status als Makler oder Vertreter, Registernummer, Beteiligungen und die Schlichtungsstelle.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss während der gesamten Tätigkeit bestehen. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 9. Oktober 2024 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 12 VersVermV in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896); die Beträge werden alle fünf Jahre an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Endet die Haftpflicht, meldet das der Versicherer der IHK – und die Erlaubnis kann widerrufen werden.
Versicherungsvermittler müssen sich jedes Jahr mindestens 15 Stunden weiterbilden und das auf Verlangen nachweisen (§ 34d Abs. 9 GewO, § 7 VersVermV). Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f gibt es eine solche gesetzliche Pflicht bislang nicht (Stand September 2026); auf europäischer Ebene ist sie in Vorbereitung. Dazu kommen die Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz, die im Alltag wichtiger sind als jede Prüfung: Sie müssen den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen, ihn beraten, die Gründe für jeden Rat angeben und das Ganze dokumentieren (§§ 61, 62 VVG). Unterlassene oder fehlerhafte Beratung kann Schadenersatz auslösen (§ 63 VVG) – deshalb die Haftpflicht.
Selbstständig nach § 84 HGB: Was das konkret heißt
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln; selbstständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB). Das ist der Status, in dem Berater:innen bei FaireFinanzen arbeiten. Er hat klare Folgen, die Sie vor der Entscheidung kennen sollten:
- Vergütung. Es gibt kein Gehalt. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 HGB). Für Versicherungsvertreter gilt eine Besonderheit: Der Provisionsanspruch entsteht erst, wenn der Kunde die Prämie gezahlt hat (§ 92 Abs. 4 HGB). Zahlt der Kunde nicht oder kündigt er früh, entfällt die Provision ganz oder anteilig (§ 87a Abs. 3 HGB) – in der Praxis über eine Stornoreserve, aus der Rückbelastungen bedient werden. Wie hoch die Provisionen im Einzelnen sind, regelt der Handelsvertretervertrag; wir nennen hier bewusst keine Zahlen, weil jede Zahl ohne den Vertrag, die Sparte und den Aufwand irreführend wäre.
- Kündigung. Der Vertrag ist ordentlich kündbar – im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten mit zwei Monaten, im dritten bis fünften mit drei Monaten, danach mit sechs Monaten, jeweils zum Monatsende (§ 89 Abs. 1 HGB). Kürzere Fristen sind unwirksam.
- Ausgleichsanspruch. Endet der Vertrag, kann dem Handelsvertreter ein Ausgleich für die von ihm geworbenen Kunden zustehen, die dem Unternehmer weiter Vorteile bringen (§ 89b HGB) – bei Versicherungsvertretern begrenzt auf höchstens drei Jahresprovisionen (§ 89b Abs. 5 HGB). Der Anspruch entfällt unter anderem, wenn Sie selbst kündigen, ohne dass der Unternehmer dazu Anlass gegeben hat.
- Wettbewerbsabrede. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur schriftlich, für höchstens zwei Jahre und gegen eine angemessene Entschädigung zulässig (§ 90a HGB).
- Einfirmenvertreter. Wer vertraglich nur für einen Unternehmer tätig sein darf, gilt als Einfirmenvertreter (§ 92a HGB); für Streitigkeiten mit dem Unternehmer sind bei geringem Verdienst die Arbeitsgerichte zuständig (§ 5 Abs. 3 ArbGG).
Ob die Tätigkeit im Alltag tatsächlich selbstständig ist – freie Zeiteinteilung, eigene Kundenauswahl, kein Weisungsrecht über das Wie –, entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags, sondern die gelebte Praxis. Prüfen Sie den Vertrag vor der Unterschrift, gern mit anwaltlicher Hilfe; ein seriöser Auftraggeber hat damit kein Problem.
Sozialversicherung und Steuern: Wofür Sie selbst sorgen müssen
Als Selbstständiger sind Sie nicht automatisch sozialversichert. Drei Punkte sind entscheidend:
- Rentenversicherung. Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) – das trifft auf viele Handelsvertreter zu. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen; in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit ist auf Antrag eine Befreiung möglich (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Wer das nicht anmeldet, riskiert Nachforderungen.
- Krankenversicherung. Sie versichern sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat – mit allen Folgen, die wir in unseren Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für Selbstständige beschreiben. Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie selbst organisieren; niemand zahlt Ihnen bei Krankheit sechs Wochen weiter.
- Steuern. Sie melden ein Gewerbe an, führen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zahlen Einkommensteuer auf den Gewinn; Gewerbesteuer fällt oberhalb des Freibetrags von 24.500 Euro an. Provisionen aus der Versicherungsvermittlung sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 11 UStG), Provisionen aus der Vermittlung von Fondsanteilen ebenfalls (§ 4 Nr. 8 UStG) – Sie können im Gegenzug aber keine Vorsteuer ziehen.
Dazu kommen die Betriebsausgaben, die ein Angestellter nicht hat: Haftpflichtbeitrag, IHK-Beitrag, Registergebühren, Weiterbildung, Software, Fahrtkosten. Planen Sie sie ein, bevor Sie über Einnahmen nachdenken.
Was die Tätigkeit verlangt – und was FaireFinanzen bietet
Das Geschäft besteht zu einem großen Teil aus Kundengewinnung. Wer keine Menschen anspricht, hat keine Beratungsgespräche, und ohne Beratungsgespräche gibt es keine Vergütung. Das ist keine Drohung, sondern die Logik des Status: Erfolgsabhängig heißt, dass das Ergebnis von Ihrem Einsatz, Ihrer Ausdauer und dem Aufbau eines eigenen Kundenstamms abhängt. Es gibt Monate, in denen wenig oder nichts hereinkommt – besonders am Anfang.
Was wir dagegensetzen: eine strukturierte Einarbeitung, die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung, Begleitung in den ersten Beratungsgesprächen, eine anbieterunabhängige Produktbasis und einen Standort in Berlin-Pankow. Was wir nicht versprechen: ein Einkommen, eine Karrierestufe oder einen Zeitplan, bis wann „es läuft“. Wer solche Zusagen anderswo bekommt, sollte nach dem Vertrag fragen, in dem sie stehen. Wie der Kennenlernprozess bei uns abläuft und welche Fragen wir im ersten Gespräch stellen, steht auf der Seite Partner werden.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Ausbildung in der Versicherungsbranche?
Nein. Die Sachkunde weisen Sie über die IHK-Prüfung nach; Quereinsteiger legen sie regelmäßig ab. Vorkenntnisse verkürzen die Vorbereitung, sind aber keine Voraussetzung.
Wie lange dauert es bis zur Erlaubnis?
Rechnen Sie mit einigen Wochen Vorbereitung auf die Prüfung, den Prüfungsterminen der IHK und der Bearbeitungszeit des Erlaubnisantrags. Ohne Erlaubnis dürfen Sie nicht vermitteln – auch nicht „zur Probe“.
Bin ich als Handelsvertreter angestellt?
Nein. Sie sind selbstständig, tragen das unternehmerische Risiko und haben keinen Anspruch auf Gehalt, Urlaub oder Lohnfortzahlung. Dafür gestalten Sie Ihre Zeit selbst und haben die Rechte des Handelsvertreters aus dem HGB.
Muss ich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Wenn Sie ohne eigene Angestellte im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeiten: ja, als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. In den ersten drei Jahren können Sie sich befreien lassen.
Kann ich nebenberuflich starten?
Rechtlich ja; die Erlaubnis unterscheidet nicht zwischen haupt- und nebenberuflich. Ob es praktisch funktioniert, hängt davon ab, wie viel Zeit Sie für Kundengespräche und Weiterbildung tatsächlich haben.
Was passiert mit meinen Kunden, wenn ich aufhöre?
Das regelt der Handelsvertretervertrag im Rahmen des HGB. Bei Beendigung kann ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bestehen; die Kundenverbindungen bleiben in der Regel beim Unternehmer.
Passt das zu Ihnen?
Wenn Sie nach diesem Beitrag noch Interesse haben, sind Sie genau richtig: Wir sprechen im Kennenlerngespräch offen über Einarbeitung, Sachkundeprüfung und darüber, was die Tätigkeit verlangt – ohne Einkommensversprechen.
Kennenlerngespräch anfragenQuellen
- § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (Erlaubnis, Sachkunde, gebundene Vermittler, Weiterbildung, Registrierung) – https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html
- § 34f GewO – Finanzanlagenvermittler – https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html
- § 11a GewO – Vermittlerregister – https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__11a.html
- Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV): §§ 1 ff. Sachkundeprüfung, § 5 gleichgestellte Berufsqualifikationen, § 7 Weiterbildung, § 12 Berufshaftpflicht, § 15 Erstinformation – https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) – https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/
- IHK Berlin: Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler (Mindestversicherungssummen) – https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/gewerberecht/erlaubnis-registrierungsverfahren-ihk/berufshaftpflichtversicherung-6113962
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 zur Anpassung der Mindestversicherungssummen (gültig ab 9. Oktober 2024) – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2024/896/oj
- DIHK: Vermittlerregister – https://www.vermittlerregister.info/
- § 84 HGB – Handelsvertreter (Begriff) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__84.html
- § 87 HGB – Provisionsanspruch – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87.html
- § 87a HGB – Fälligkeit und Wegfall der Provision – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87a.html
- § 89 HGB – Kündigungsfristen – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89.html
- § 89b HGB – Ausgleichsanspruch (Abs. 5: Versicherungsvertreter) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html
- § 90a HGB – Wettbewerbsabrede – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__90a.html
- § 92 HGB – Versicherungsvertreter (Abs. 4: Provision nach Prämienzahlung) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92.html
- § 92a HGB – Einfirmenvertreter – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92a.html
- § 5 ArbGG – Begriff des Arbeitnehmers (Abs. 3: Einfirmenvertreter) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__5.html
- § 2 SGB VI – Selbständig Tätige (Nr. 9) und § 6 Abs. 1a SGB VI – Befreiung für Existenzgründer – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 8, Nr. 11) – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
- §§ 59, 61, 62, 63 VVG – Begriffsbestimmungen, Beratungs- und Dokumentationspflichten, Schadenersatz – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__61.html
Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Lernen Sie das Team kennen →
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