BU-Leistungsfall: BU-Rente beantragen – Ablauf, Fristen, Gutachten und die häufigsten Fehler

Stand: 1. Oktober 2026 · Rechtsstand: §§ 14, 28, 31, 172–176 VVG, § 630g BGB · Zahlen: Franke und Bornberg, BU-Leistungspraxisstudie 2025 (veröffentlicht 3. Juni 2025) und Folgeuntersuchung 2026

Kurz gesagt: Eine BU-Rente wird nicht automatisch gezahlt – Sie müssen sie beantragen, und der Antrag entscheidet über Monate und Geld. Nach der Leistungspraxisstudie von Franke und Bornberg erkennen die Versicherer nahezu 80 Prozent der Anträge an, über die sie entscheiden; die durchschnittliche Regulierungsdauer lag zuletzt bei rund 190 Tagen und ist 2026 auf über 200 Tage gestiegen. Mehr als die Hälfte aller nicht gezahlten Fälle scheitert nicht an einer Ablehnung, sondern daran, dass Versicherte den Antrag nicht vollständig zurückschicken oder die Mitwirkung aufgeben. Wer die Tätigkeitsbeschreibung sorgfältig macht, ärztliche Berichte früh sammelt, Fristen notiert und Abschlagszahlungen nach § 14 Abs. 2 VVG verlangt, verkürzt das Verfahren und erhöht die Chance auf Anerkennung.

Der Leistungsfall ist der Moment, für den Sie jahrelang Beiträge gezahlt haben – und zugleich der Moment, in dem die meisten Fehler passieren. Nicht, weil Versicherer grundsätzlich unfair wären, sondern weil das Verfahren Mitwirkung verlangt, während Sie krank sind. Dieser Beitrag beschreibt, wann die BU-Rente zusteht, wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen, welche Fristen und Rechte das Versicherungsvertragsgesetz Ihnen gibt, warum die Bearbeitung so lange dauert und was Sie bei Rückfragen, Gutachten und Ablehnungen tun können.

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Bedingungen füllen das aus: In fast allen Tarifen genügen 50 Prozent Beeinträchtigung, der Prognosezeitraum beträgt in guten Tarifen sechs Monate („voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen“), und war die Beeinträchtigung bereits sechs Monate lang vorhanden, gilt sie rückwirkend ab Beginn als Berufsunfähigkeit. Drei Dinge folgen daraus:

  • Maßstab ist Ihr konkreter Beruf, nicht die Berufsbezeichnung – die Tätigkeiten, wie Sie sie zuletzt tatsächlich ausgeübt haben, mit Zeitanteilen, körperlichen und geistigen Anforderungen. Deshalb ist die Tätigkeitsbeschreibung das wichtigste Dokument des Antrags.
  • Es kommt nicht auf eine Diagnose an, sondern auf die Auswirkung: Dieselbe Erkrankung macht eine Dachdeckerin berufsunfähig und einen Sachbearbeiter nicht.
  • Verweisung: Nur wenn Ihr Vertrag eine abstrakte Verweisung enthält, darf der Versicherer Sie auf einen anderen Beruf verweisen, den Sie theoretisch ausüben könnten; moderne Tarife verzichten darauf. Die konkrete Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte neue Tätigkeit bleibt möglich, wenn sie der bisherigen Lebensstellung entspricht.

Was den Leistungsfall zusätzlich auslöst, hängt vom Tarif ab: Eine Arbeitsunfähigkeitsklausel zahlt schon bei längerer Krankschreibung, Pflegebedürftigkeit oder Verlust bestimmter Fähigkeiten sind in manchen Verträgen eigene Leistungsauslöser. Welche Klausel in Ihrem Vertrag steht, entscheidet, was Sie beantragen.

Schritt für Schritt: So beantragen Sie die BU-Rente

1. Leistungsfall anzeigen. Melden Sie dem Versicherer formlos in Textform, dass Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen – mit Vertragsnummer, Diagnose in Stichworten und dem Datum, seit dem Sie nicht mehr arbeiten können. Die Anzeige setzt die Fristen in Gang; alles Weitere kann nachgereicht werden. Verzichtet Ihr Tarif nicht auf eine Meldefrist, sichert eine frühe Anzeige die rückwirkende Zahlung.

2. Fragebogen anfordern und mit Unterstützung ausfüllen. Der Versicherer schickt einen Leistungsantrag mit Fragen zu Gesundheit, Beruf, Einkommen, behandelnden Ärzten und zur Entbindung von der Schweigepflicht. Franke und Bornberg zufolge brauchen Versicherte allein für diesen Schritt im Schnitt 35 bis 45 Tage. Nehmen Sie sich Hilfe – Makler, Fachanwalt oder Verbraucherzentrale –, bevor Sie etwas abschicken.

3. Tätigkeitsbeschreibung erstellen. Beschreiben Sie einen typischen Arbeitstag vor der Erkrankung: Tätigkeiten, Stundenanteile, Haltung, Heben, Konzentration, Kundenkontakt, Verantwortung. Dann dieselben Tätigkeiten mit der heutigen Einschränkung. Daraus muss sich der Beeinträchtigungsgrad von mindestens 50 Prozent ergeben. Bei Selbstständigen gehört die Betriebsstruktur dazu, weil der Versicherer prüft, ob eine Umorganisation zumutbar wäre.

4. Ärztliche Unterlagen sammeln. Befundberichte, Entlassungsbriefe, Reha-Berichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Medikamentenpläne. Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte (§ 630g BGB) und auf eine Leistungsübersicht Ihrer Krankenkasse. Bitten Sie den behandelnden Arzt um einen Bericht, der sich ausdrücklich zur Fähigkeit äußert, die beschriebenen Tätigkeiten auszuüben – nicht nur zur Diagnose.

5. Schweigepflichtentbindung gezielt erteilen. Sie müssen den Versicherer in die Lage versetzen, den Anspruch zu prüfen (§ 31 VVG), dürfen die Entbindung aber auf die behandelnden Ärzte und den relevanten Zeitraum beschränken und Einzelermächtigungen statt einer Pauschalerklärung verlangen. Was Sie verweigern, kann der Versicherer nicht prüfen – was Sie unnötig freigeben, kann er gegen Sie verwenden.

6. Abschlagszahlung verlangen. Sind die Erhebungen einen Monat nach Anzeige nicht abgeschlossen, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss (§ 14 Abs. 2 VVG). In der Praxis nutzen das wenige – es verschafft Liquidität in der längsten Phase.

7. Entscheidung prüfen. Der Versicherer muss in Textform erklären, ob er die Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Ein Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich befristet werden und ist bis zum Fristablauf bindend (§ 173 Abs. 2 VVG); Bedingungen begrenzen die Befristung meist auf zwölf Monate. Prüfen Sie Beginn, Höhe, Beitragsbefreiung und etwaige Einschränkungen.

Fristen und Rechte, die Sie kennen sollten

Thema Regelung Was das für Sie bedeutet
Fälligkeit der Leistung § 14 Abs. 1 VVG: fällig mit Abschluss der notwendigen Erhebungen Der Versicherer darf prüfen, aber nicht grundlos verzögern; Abschlag nach einem Monat verlangen
Mitwirkung § 31 VVG, Obliegenheiten der Bedingungen Fragen beantworten, Untersuchungen dulden; Verletzung kann nach § 28 VVG zur Leistungsfreiheit führen, bei grober Fahrlässigkeit zur Kürzung
Rückwirkung Tarifabhängig: viele aktuelle Bedingungen leisten rückwirkend ab Eintritt der BU, ältere nur drei Monate vor Meldung Bedingungen lesen, früh melden
Befristetes Anerkenntnis § 173 Abs. 2 VVG: nur einmal, bindend bis Fristablauf Nach Ablauf muss der Versicherer neu entscheiden oder unbefristet anerkennen
Nachprüfung § 174 VVG: Leistungsfreiheit nur nach Darlegung in Textform, frühestens drei Monate nach Zugang Eine Einstellung ohne Begründung ist unwirksam; drei Monate Zeit zur Reaktion
Beitragsbefreiung Bedingungen: ab Anerkenntnis keine Beiträge Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ab BU-Beginn verlangen
Verjährung § 195 BGB: drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis Ablehnung nicht liegen lassen

Warum es so lange dauert – und was Sie beschleunigen können

Die Leistungspraxisstudie 2025 von Franke und Bornberg nennt für 2023 eine durchschnittliche Regulierungsdauer von 190 Tagen (Anerkenntnisse 179 Tage, Ablehnungen 197 Tage); die Folgeuntersuchung 2026 spricht von über 200 Tagen. Die Zeit verteilt sich auf drei Beteiligte: den Versicherten, der Fragebogen und Tätigkeitsbeschreibung ausfüllt, die Ärzte, die Berichte liefern, und den Versicherer, der prüft und gegebenenfalls ein Gutachten beauftragt. Beschleunigen können Sie nur den ersten Teil – und ihn können Sie am stärksten beeinflussen: vollständige Unterlagen beim ersten Einreichen, aktive Nachfrage bei den Ärzten, Fristen für Antworten des Versicherers setzen (zwei bis drei Wochen sind angemessen) und jeden Vorgang dokumentieren.

Ein Gutachten darf der Versicherer verlangen; die Kosten trägt er. Sie dürfen vorab erfahren, wer begutachtet und mit welchem Auftrag, und Sie sollten zur Untersuchung eine Begleitperson mitnehmen und ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Ein Gutachten, das Ihre Tätigkeit nicht kennt, ist angreifbar – auch deshalb ist die Tätigkeitsbeschreibung so wichtig.

Die häufigsten Fehler

  • Weiterarbeiten in vollem Umfang während des Antrags: Wer weiter 100 Prozent arbeitet, ist nach dem Bedingungsmaßstab nicht berufsunfähig. Krankschreibung und Antrag müssen zusammenpassen.
  • Unvollständiger oder vager Fragebogen: „Rückenschmerzen, kann nicht mehr arbeiten“ reicht nicht; der Versicherer braucht Tätigkeiten und Einschränkungen.
  • Falsche Angaben zum Beruf: Der zuletzt ausgeübte Beruf zählt, nicht der erlernte oder der gewünschte.
  • Pauschale Schweigepflichtentbindung ohne Not: Der Versicherer prüft dann auch, ob die Gesundheitsfragen bei Antragstellung richtig beantwortet wurden – innerhalb der Fünfjahresfrist (bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre, § 21 VVG) kann das zum Rücktritt führen. Was dann gilt, steht im Beitrag BU-Gesundheitsfragen richtig beantworten.
  • Antrag aufgeben: Nach Franke und Bornberg entfällt mehr als die Hälfte der Nicht-Leistungen auf abgebrochene oder nicht vollständig eingereichte Anträge, nicht auf Ablehnungen.
  • Zu niedrige Rente akzeptieren, weil die Beeinträchtigung „nur“ auf 50 Prozent geschätzt wird: Bei Erreichen der Schwelle wird die volle vereinbarte Rente fällig, keine Teilrente.

Was tun bei Ablehnung oder Einstellung?

Lassen Sie sich die Ablehnung begründen – welche Tatsache, welches Gutachten, welche Klausel. Dann prüfen: Fehlt ein Befund? Ist die Tätigkeitsbeschreibung missverstanden worden? Verweist der Versicherer abstrakt, obwohl der Vertrag es ausschließt? Wege: Widerspruch beim Versicherer mit neuen Unterlagen, Beschwerde beim Versicherungsombudsmann (kostenfrei, bis 100.000 € Beschwerdewert entscheidet er bindend für den Versicherer bis 10.000 €), Beschwerde bei der BaFin (keine Einzelfallentscheidung, aber Aufsicht) und Klage mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht – eine Rechtsschutzversicherung, die vor dem Leistungsfall bestand, deckt das in der Regel. Bei einer Einstellung nach Nachprüfung gilt § 174 VVG: Ohne nachvollziehbare Darlegung der Verbesserung in Textform bleibt der Versicherer leistungspflichtig, und die Zahlung läuft mindestens drei Monate weiter.

Darf ich mit BU-Rente arbeiten?

Ja, in Grenzen. Die Rente setzt voraus, dass Sie den bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können – eine andere Tätigkeit im geringeren Umfang ist möglich. Nimmt die neue Tätigkeit aber einen Umfang an, der Ihrer bisherigen Lebensstellung in Einkommen und sozialer Wertschätzung entspricht, kann der Versicherer konkret verweisen und die Zahlung im Nachprüfungsverfahren einstellen. Melden Sie Änderungen, zu denen die Bedingungen Sie verpflichten, und lassen Sie sich vor Aufnahme einer Tätigkeit beraten, wie sie sich auf die Rente auswirkt. Selbstständige müssen zudem die Umorganisationsprüfung im Blick behalten.

Steuern und Sozialversicherung auf die BU-Rente

Die Rente aus einer selbstständigen BU-Versicherung wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der von der Restlaufzeit abhängt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 55 EStDV); bei 20 Jahren Restlaufzeit sind das 21 Prozent, bei 10 Jahren 12 Prozent. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen auf die BU-Rente Kranken- und Pflegebeiträge (§ 240 SGB V), Pflichtversicherte und Privatversicherte nicht. Wie hoch die Rente sein sollte, damit nach Steuern und Beiträgen genug bleibt, steht im Beitrag BU-Rente: Wie hoch sollte sie sein?.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis die BU-Rente gezahlt wird?
Im Durchschnitt rund sechs Monate; nach den Daten von Franke und Bornberg 190 Tage für 2023 und über 200 Tage in der aktuellen Untersuchung. Vollständige Unterlagen und eine Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG verkürzen die Wartezeit.

Wie oft lehnen BU-Versicherer ab?
Von den Anträgen, über die entschieden wird, erkennen die Versicherer nahezu 80 Prozent an. Ein großer Teil der Nicht-Leistungen entsteht durch nicht vollständig eingereichte oder zurückgezogene Anträge.

Muss ich die Rente rückwirkend bekommen?
Je nach Bedingungen: Moderne Tarife leisten rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, auch bei verspäteter Meldung; ältere begrenzen die Rückwirkung auf drei Monate vor der Meldung. Melden Sie den Leistungsfall deshalb sofort.

Darf der Versicherer ein Gutachten verlangen?
Ja, auf seine Kosten. Sie sollten den Gutachter und den Auftrag vorab kennen, eine Begleitperson mitnehmen und ein Protokoll anfertigen.

Was passiert bei einer befristeten Anerkennung?
Der Versicherer darf das Anerkenntnis nur einmal befristen (§ 173 Abs. 2 VVG), meist auf höchstens zwölf Monate. Danach muss er unbefristet anerkennen oder eine Einstellung nach § 174 VVG begründen.

Darf ich während der BU-Rente arbeiten?
In einer anderen Tätigkeit mit geringerem Umfang ja. Entspricht die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung, kann der Versicherer konkret verweisen.

Leistungsfall – oder Vertrag prüfen lassen?

Wir begleiten den Antrag und prüfen, ob Ihr BU-Vertrag im Ernstfall hält: Klauseln, Rentenhöhe, Nachversicherung. Kostenlos, unabhängig, ohne Verpflichtung.

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Quellen

FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →

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