BU-Gesundheitsfragen richtig beantworten: So bleibt Ihr Schutz im Ernstfall wasserdicht

Stand: 1. Oktober 2026 · Rechtsstand: §§ 19, 21, 22 VVG; § 630g BGB; § 305 SGB V · Verbraucherzentrale (Stand 2. Januar 2025)

Kurz gesagt: Die Gesundheitsfragen im BU-Antrag sind der Punkt, an dem die meisten Leistungsfälle gewonnen oder verloren werden. Das Gesetz verlangt nichts Unmögliches: Sie müssen nur die Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt – diese aber vollständig und so, wie sie Ihnen bekannt sind (§ 19 VVG). Wer etwas verschweigt, riskiert je nach Verschulden Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung; die Rechte des Versicherers erlöschen erst nach fünf, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 VVG). Der sicherste Weg: vor dem Antrag die eigene Patientenakte und die Leistungsübersicht der Krankenkasse einholen, nichts selbst als „unwichtig“ bewerten und bei Vorerkrankungen zuerst eine anonyme Risikovoranfrage stellen.

Kaum ein Formular entscheidet so viel wie die zwei bis drei Seiten Gesundheitsfragen im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer sie sorgfältig ausfüllt, hat einen Vertrag, der im Ernstfall hält. Wer sie aus dem Gedächtnis oder „grob richtig“ beantwortet, hat im schlimmsten Fall jahrelang Beiträge gezahlt und steht im Leistungsfall ohne Rente da. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz wirklich verlangt, welche Folgen Fehler haben und wie Sie den Antrag so vorbereiten, dass nichts hängen bleibt. Was passiert, wenn eine Vorerkrankung bekannt ist, lesen Sie im Beitrag BU mit Vorerkrankungen.

Warum die Gesundheitsfragen über den Leistungsfall entscheiden

Im Leistungsfall prüft der Versicherer nicht nur, ob Sie berufsunfähig sind. Er prüft regelmäßig auch, ob die Angaben im Antrag stimmten – und fordert dafür Unterlagen von Ärzten, Krankenkasse und Kliniken an. Findet er dort eine Behandlung, die im Antrag hätte stehen müssen, kann er den Vertrag angreifen, und zwar auch dann, wenn die verschwiegene Erkrankung mit der jetzigen Berufsunfähigkeit nichts zu tun hat, sofern er bei Kenntnis den Vertrag gar nicht geschlossen hätte. Die Verbraucherzentrale bringt es auf einen Satz: „Beantworten Sie sie auf jeden Fall vollständig und richtig!“

Was das Gesetz verlangt – und was nicht

Die Regel steht in § 19 Abs. 1 VVG: Sie müssen dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für seine Entscheidung erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Drei Dinge folgen daraus, die viele nicht wissen:

  • Es gilt nur, was gefragt wird. Der Versicherer bestimmt mit seinem Fragebogen, was er wissen will. Nach Umständen, die er nicht abfragt, müssen Sie nicht von sich aus suchen. Genau deshalb lohnt sich der Blick auf den Wortlaut jeder Frage.
  • Es gilt, was Ihnen bekannt ist. Sie müssen keine Diagnosen erraten. Aber was Sie wissen – Beschwerden, Behandlungen, Untersuchungen, Medikamente –, müssen Sie angeben, auch wenn es Ihnen harmlos erscheint.
  • Der Versicherer muss Sie belehren. Seine Rechte bei falschen Angaben stehen ihm nur zu, wenn er Sie vorher in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Diese Belehrung liegt jedem seriösen Antrag bei – lesen Sie sie.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Stellt der Versicherer nach Ihrer Antragsunterschrift, aber vor der Annahme noch Fragen, gilt die Anzeigepflicht auch dafür (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Und wenn sich zwischen Unterschrift und Annahme etwas an Ihrer Gesundheit ändert, sollten Sie das nachmelden.

Die Folgen falscher Angaben – abgestuft nach Verschulden

Das Gesetz unterscheidet danach, wie schwer der Fehler wiegt. Das ist die Tabelle, die jeder kennen sollte, bevor er unterschreibt:

Verschulden Recht des Versicherers Was das für Sie bedeutet
Kein Verschulden oder einfache Fahrlässigkeit (z. B. eine Behandlung vergessen, die nicht auffällig war) Kündigung mit Monatsfrist (§ 19 Abs. 3 VVG) oder rückwirkende Vertragsanpassung, etwa Zuschlag oder Ausschluss (§ 19 Abs. 4 VVG) Der Vertrag bleibt bestehen oder wird angepasst; bei einer Prämienerhöhung über 10 Prozent oder einem Ausschluss dürfen Sie fristlos kündigen (§ 19 Abs. 6 VVG)
Grobe Fahrlässigkeit (z. B. mehrere Arztbesuche wegen Rückenschmerzen „übersehen“) Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG) – es sei denn, der Versicherer hätte auch bei Kenntnis abgeschlossen, dann Anpassung Im Leistungsfall keine Rente, wenn der verschwiegene Umstand für die Berufsunfähigkeit oder die Leistungsprüfung ursächlich ist (§ 21 Abs. 2 VVG)
Vorsatz (bewusstes Verschweigen) Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) Vertrag wird rückabgewickelt, gezahlte Beiträge sind in der Regel verloren
Arglistige Täuschung (Verschweigen, um den Vertrag zu bekommen) Anfechtung des Vertrags (§ 22 VVG, § 123 BGB) Der Vertrag gilt als nie geschlossen; keine Leistung, keine Beitragsrückzahlung

Die Fristen stehen in § 21 VVG: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Nach fünf Jahren ab Vertragsschluss erlöschen die Rechte – außer für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind. Bei Vorsatz oder Arglist beträgt die Frist zehn Jahre. Wer also denkt, nach ein paar Jahren sei „Gras über die Sache gewachsen“, irrt: Genau die Jahre, in denen die Berufsunfähigkeit typischerweise eintritt, sind noch offen.

Sieben Regeln fürs Ausfüllen

  • Holen Sie Ihre Akten ein, bevor Sie etwas ankreuzen. Sie haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte (§ 630g BGB). Fragen Sie außerdem bei Ihrer Krankenkasse nach der Übersicht der abgerechneten Leistungen (§ 305 SGB V) – dort stehen alle Arztbesuche mit Datum und Diagnoseschlüssel. Privat Versicherte nehmen die eingereichten Rechnungen. So sehen Sie, was tatsächlich dokumentiert ist – und was der Versicherer später auch sehen wird.
  • Lesen Sie den Zeitraum. Üblich sind fünf Jahre für ambulante Behandlungen und zehn Jahre für Krankenhausaufenthalte und Psychotherapien; manche Fragen gelten ohne zeitliche Grenze. Was außerhalb des abgefragten Zeitraums liegt, müssen Sie nicht angeben – aber prüfen Sie das Datum genau.
  • Nehmen Sie den Wortlaut ernst. „Behandlungen“ ist etwas anderes als „Beschwerden“, „Untersuchungen“ etwas anderes als „Erkrankungen“. Fragt der Versicherer nach Beschwerden, zählen auch solche, wegen derer Sie nie beim Arzt waren.
  • Bewerten Sie nichts selbst. Ob eine Diagnose „relevant“ ist, entscheidet der Versicherer, nicht Sie. Rückenschmerzen nach dem Umzug, drei Physiotherapie-Termine, ein Gespräch beim Psychologen nach einer Trennung, Heuschnupfen, ein Nahrungsmittel-Unverträglichkeitstest: Alles davon gehört in den Antrag, wenn die Frage es abdeckt. Was harmlos ist, kostet nichts. Was fehlt, kostet den Vertrag.
  • Schreiben Sie es auf – nicht nur erzählen. Angaben, die Sie einem Vermittler mündlich machen, ersetzen die Angabe im Antrag nicht. Bei einem Versicherungsvertreter wird dessen Kenntnis dem Versicherer zwar zugerechnet (§ 70 VVG), bei einem Makler gilt das nicht. Beweisen können Sie am Ende nur, was schriftlich im Antrag oder in einer Anlage steht. Nutzen Sie bei Platzmangel ein Beiblatt und lassen Sie es sich als Antragsbestandteil bestätigen.
  • Bleiben Sie beim Tatsächlichen, aber ergänzen Sie den Kontext. „2023 Physiotherapie wegen Verspannung nach Umzug, sechs Termine, beschwerdefrei seit 2023, keine Folgebehandlung“ ist eine gute Angabe. Sie ist vollständig und zeigt dem Risikoprüfer, dass es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handelt.
  • Behalten Sie eine Kopie. Heben Sie den vollständigen Antrag mit allen Anlagen auf. Im Leistungsfall – möglicherweise 20 Jahre später – müssen Sie belegen können, was Sie angegeben haben.

Typische Stolperfallen

Die meisten Anzeigepflichtverletzungen passieren nicht aus Absicht, sondern aus Unkenntnis darüber, was in der eigenen Akte steht:

  • Abrechnungs- und Verdachtsdiagnosen. Ärzte rechnen mit Diagnoseschlüsseln ab, und dort stehen Verdachtsdiagnosen, die sich nie bestätigt haben. Die Krankenkasse hat sie trotzdem gespeichert. Sie müssen nur angeben, was Ihnen bekannt ist – aber wenn Sie die Übersicht vorher einholen, ist es Ihnen bekannt, und Sie können es sauber erläutern.
  • Psychotherapie, Coaching, Beratungsstellen. Ein einzelnes Gespräch in einer Beratungsstelle ist keine Behandlung, eine Kurzzeittherapie schon. Im Zweifel angeben und den Umfang beschreiben.
  • Rücken, Knie, Sport. Orthopädische Beschwerden sind eine der häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit – und für Ausschlussklauseln. Ein Bänderriss vom Fußball vor vier Jahren gehört in den Antrag, wenn nach Unfällen oder Behandlungen gefragt wird.
  • Medikamente und Nahrungsergänzung. Regelmäßig eingenommene verschreibungspflichtige Medikamente werden fast immer abgefragt; Schilddrüsenhormone, Blutdruckmittel und Antidepressiva sind Klassiker, die vergessen werden.
  • Größe und Gewicht. Der Body-Mass-Index fließt in die Risikoprüfung ein. Schätzen Sie nicht, sondern messen Sie.
  • „Ich war doch nur zur Vorsorge.“ Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund müssen Sie meist nicht angeben – es sei denn, dabei wurde etwas festgestellt. Dann zählt der Befund.

Wenn Sie unsicher sind: erst anonym vorfühlen

Wer eine Vorerkrankung hat und nicht weiß, wie Versicherer sie bewerten, sollte keinen Antrag „auf gut Glück“ stellen. Ein abgelehnter oder nur mit Zuschlag oder Ausschluss angenommener Antrag kann über das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer sichtbar werden und spätere Anträge belasten. Der bessere Weg ist die anonyme Risikovoranfrage: Ihre Gesundheitsangaben gehen ohne Namen und Adresse an mehrere Versicherer, Sie erhalten Voten – normale Annahme, Zuschlag, Ausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung –, die unter dem Vorbehalt der späteren Antragsprüfung stehen, bei vollständigen Angaben in der Praxis aber selten abweichen; erst dann entscheiden Sie, wo Sie beantragen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt genau dieses Vorgehen: Wer wegen Vorerkrankungen Probleme fürchtet, sollte „eine anonyme Risikovoranfrage starten“.

Schon abgeschlossen – und etwas vergessen?

Wenn Ihnen nach Vertragsschluss auffällt, dass eine Angabe fehlt, gibt es keine gute Lösung im Verschweigen. Sie haben drei Möglichkeiten: Sie melden den Umstand nach und lassen den Vertrag anpassen – das ist oft günstiger, als man denkt, weil der Versicherer bei nicht verschuldeten Fehlern nur die Bedingungen ab der laufenden Periode ändern darf. Sie stellen parallel eine anonyme Voranfrage bei anderen Versicherern und wechseln, wenn Sie dort besser stehen. Oder Sie lassen den Fall fachlich prüfen, ob der Umstand überhaupt vom Fragebogen erfasst war und ob die Fristen des § 21 VVG bereits abgelaufen sind. Was Sie nicht tun sollten: hoffen, dass es niemand merkt. Im Leistungsfall wird es bemerkt.

Häufige Fragen

Muss ich Erkrankungen angeben, die vor dem abgefragten Zeitraum liegen?
Nein, wenn die Frage einen klaren Zeitraum nennt und die Behandlung davor abgeschlossen war. Fragt der Versicherer aber allgemein nach bestehenden Beschwerden oder Dauererkrankungen, zählt auch Älteres, wenn es noch andauert.

Was ist, wenn mein Arzt etwas dokumentiert hat, von dem ich nichts wusste?
Angeben müssen Sie nur, was Ihnen bekannt ist. Der Versicherer muss Ihnen ein Verschulden nachweisen. Genau deshalb ist es klug, die Akte vorher einzusehen: Dann sind Sie informiert und können den Eintrag erläutern, statt ihn später erklären zu müssen.

Reicht es, dem Vermittler alles zu erzählen?
Nein. Was nicht im Antrag oder einer Anlage steht, ist im Streitfall schwer zu beweisen. Bei einem Makler wird sein Wissen dem Versicherer auch nicht zugerechnet. Bestehen Sie darauf, dass alle Angaben schriftlich aufgenommen werden.

Kann der Versicherer nach zehn Jahren noch vom Vertrag zurücktreten?
Nach zehn Jahren erlöschen auch bei Vorsatz und Arglist die Rechte aus § 19 VVG (§ 21 Abs. 3 VVG). Für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, gilt das nicht.

Wird eine anonyme Voranfrage gespeichert?
Nicht unter Ihrem Namen. Die Voranfrage nennt weder Namen noch Adresse; eine Meldung an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) setzt eine bestimmbare Person voraus und ist deshalb nicht möglich. Der Versicherer kann die anonyme Anfrage intern aufbewahren; Sie gehen keine Verpflichtung ein.

So gehen wir vor

Wir sammeln mit Ihnen die Gesundheitsangaben, fordern gemeinsam die Unterlagen an, formulieren die Angaben so, dass sie vollständig und für den Risikoprüfer verständlich sind, und stellen bei Vorerkrankungen zuerst die anonyme Voranfrage. Erst wenn klar ist, welcher Versicherer Sie zu welchen Bedingungen nimmt, gehen wir in den Antrag – mit allen Angaben schriftlich, mit Kopie für Sie. Wie wir grundsätzlich arbeiten, lesen Sie auf der Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung in Berlin.

Gesundheitsfragen ohne Risiko beantworten

Wir gehen die Fragen mit Ihnen durch, holen die Unterlagen ein und stellen bei Vorerkrankungen zuerst die anonyme Voranfrage – kostenlos, unabhängig, ohne Eintrag in Ihrer Akte.

Anonyme Risikovoranfrage anfragen

Quellen

FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →

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