Altersvorsorge für Selbstständige: Basisrente, Altersvorsorgedepot, ETF – und was steuerlich absetzbar ist
Stand: 1. Oktober 2026 · Rechtsstand: § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG, § 22 Nr. 1 EStG, §§ 2, 7, 165 SGB VI, Altersvorsorgereformgesetz (Bundesrat 8. Mai 2026) · Werte 2026 nach Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
Kurz gesagt: Selbstständige müssen ihre Altersvorsorge selbst organisieren – und bekommen dafür mehr steuerliche Hilfe als die meisten denken. Beiträge zur Basisrente (Rürup) und zur gesetzlichen Rentenversicherung sind 2026 bis 30.825,60 € im Jahr (Ehepaare 61.651,20 €) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar; die Renten werden später nachgelagert besteuert. Ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot mit Zulagen bis 540 € plus Kinderzulagen dazu, erstmals auch für Selbstständige. Ein ungefördertes ETF-Depot bleibt der flexible dritte Baustein. Eine gesetzliche Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist politisch angekündigt, aber noch nicht beschlossen – wer heute mit der Vorsorge beginnt, entscheidet selbst, in welcher Form.
Wer sich selbstständig macht, verliert einen Automatismus: Die Rentenversicherung bucht nichts mehr vom Gehalt ab, der Arbeitgeberanteil entfällt, und niemand erinnert an die Lücke. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erreichen viele Selbstständige im Alter nur geringe gesetzliche Ansprüche, weil Beitragszeiten fehlen. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber behandelt Selbstständige bei der steuerlichen Förderung inzwischen nicht schlechter als Angestellte, in Teilen sogar besser, weil der volle Abzugsrahmen allein zur Verfügung steht. Dieser Beitrag ordnet die vier Bausteine – gesetzliche Rente, Basisrente, Altersvorsorgedepot und Depot – nach Steuerwirkung, Flexibilität und Kosten, zeigt, was absetzbar ist, und erklärt, wer schon heute pflichtversichert ist.
Erst prüfen: Sind Sie bereits rentenversicherungspflichtig?
Nicht jeder Selbstständige ist frei von der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 SGB VI nennt Gruppen, die kraft Gesetzes versichert sind: selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken (bis zum Erreichen von 18 Jahren Pflichtbeiträgen), Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse sowie Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Für sie gilt der Regelbeitrag: 18,6 Prozent der Bezugsgröße, 2026 also 735,63 € im Monat; in den ersten drei Kalenderjahren der Selbstständigkeit ist auf Antrag der halbe Regelbeitrag (367,82 €) möglich, bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens auch ein einkommensgerechter Beitrag.
Wer nicht pflichtversichert ist, kann freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen (§ 7 SGB VI): zwischen dem Mindestbeitrag auf die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 18,6 Prozent von 603 €, rund 112 €) und dem Höchstbeitrag auf die Beitragsbemessungsgrenze (18,6 Prozent von 8.450 €, rund 1.572 €), frei wählbar und jederzeit änderbar. Ein Antrag auf Pflichtversicherung innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Selbstständigkeit (§ 4 Abs. 2 SGB VI) ist ebenfalls möglich, bindet dann aber dauerhaft. Freiwillige Beiträge sind steuerlich wie Basisrentenbeiträge abziehbar und bringen neben der Altersrente Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitation – allerdings nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) erfüllt sind, was mit freiwilligen Beiträgen allein nicht gelingt.
Was Selbstständige steuerlich absetzen können
Der zentrale Hebel steht in § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu einer Basisrentenversicherung (Rürup) sind Altersvorsorgeaufwendungen und seit 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar – bis zum Höchstbetrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht:
| Jahr | Höchstbetrag Alleinstehende | Höchstbetrag zusammenveranlagte Ehepaare | Abzugsfähiger Anteil |
|---|---|---|---|
| 2025 | 29.343,60 € | 58.687,20 € | 100 % |
| 2026 | 30.825,60 € | 61.651,20 € | 100 % |
Der Höchstbetrag 2026 ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (124.800 €) mal 24,7 Prozent. Angestellte schöpfen ihn nur teilweise aus, weil Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rente angerechnet werden; Selbstständige ohne Pflichtbeiträge haben den gesamten Rahmen für sich. Wer mit 45 Prozent Grenzsteuersatz 20.000 € in eine Basisrente einzahlt, spart im selben Jahr rund 9.000 € Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die Kehrseite: Die spätere Rente ist steuerpflichtig – mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginnjahres (2026: 84 Prozent, 2027: 84,5 Prozent, jährlich um einen halben Punkt steigend bis 100 Prozent ab 2058, § 22 Nr. 1 EStG). Die Rechnung geht auf, wenn der Steuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute – bei den meisten Selbstständigen ist das der Fall.
Nicht unter diese Grenze fallen Beiträge zu privaten Rentenversicherungen ohne Basisrenten-Zertifizierung, zu ETF-Policen oder in ein Depot: Sie sind aus versteuertem Einkommen zu zahlen, dafür bleibt das Kapital verfügbar. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung gehören in eine eigene Kategorie (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und mindern den Rahmen für die Altersvorsorge nicht.
Baustein 1: Basisrente (Rürup) – der Steuerhebel
Die Basisrente ist für Selbstständige das, was die Betriebsrente für Angestellte ist: die geförderte Säule. Sie zahlt ab frühestens 62 eine lebenslange Rente; Kapitalauszahlung, Beleihung, Übertragung und Vererbung sind ausgeschlossen (Hinterbliebenenschutz nur über Zusatzbausteine). Als Anlageform kommen klassische Rentenversicherungen, fondsgebundene Policen mit oder ohne Garantie und seit einigen Jahren kostengünstige ETF-Basisrenten infrage. Drei Dinge entscheiden über die Qualität: die Effektivkosten (unter 1 Prozent pro Jahr sind erreichbar), die Flexibilität bei Beitragsänderungen – Selbstständige brauchen Beitragspausen und Zuzahlungen – und die Rentenfaktoren, also was aus 10.000 € Kapital später an monatlicher Rente wird. Für wen sie passt: Selbstständige mit stabil hohem Einkommen und Grenzsteuersatz ab etwa 35 Prozent, die einen Teil der Vorsorge bewusst binden wollen. Für wen nicht: Gründer in den ersten Jahren mit schwankendem Einkommen und ohne Liquiditätsreserve.
Baustein 2: Altersvorsorgedepot ab 2027 – erstmals mit Zulagen
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz, das der Bundesrat am 8. Mai 2026 gebilligt hat, löst das Altersvorsorgedepot zum 1. Januar 2027 die Riester-Rente für Neuverträge ab. Die wichtigste Neuerung für Selbstständige: Sie gehören erstmals zum förderberechtigten Kreis. Gefördert wird mit 50 Cent Zulage je eingezahltem Euro bis 360 € Jahresbeitrag und 25 Cent je Euro bis 1.800 € – zusammen bis zu 540 € Grundzulage im Jahr –, dazu bis zu 300 € Kinderzulage je Kind und ein Berufseinsteigerbonus von 200 € für unter 25-Jährige. Die bisherige Beitragsgarantie entfällt; das Geld kann in ETFs und Fonds angelegt werden, Produkte mit Garantie bleiben wählbar, und ein Referenzdepot mit höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten setzt den Kostenmaßstab. Für Selbstständige mit Kindern ist das der Baustein mit der höchsten Förderquote bezogen auf den Eigenbeitrag. Was das Depot genau regelt und wie es sich zu Riester verhält, erklärt der Beitrag Altersvorsorgedepot 2027.
Baustein 3: ETF-Depot – flexibel, aber ungefördert
Das ungeförderte Depot ist für Selbstständige mehr als eine Anlage: Es ist zugleich Liquiditätsreserve für schlechte Jahre. Steuerlich gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag) auf Gewinne und Ausschüttungen, bei Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung, dazu der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) und die jährliche Vorabpauschale, deren Basiszins 2026 bei 3,20 Prozent liegt. Es gibt keine Förderung und keinen Sonderausgabenabzug, dafür keine Bindung und keine Verrentungspflicht. Die Entscheidung zwischen Depot und ETF-Police hängt von Haltedauer, Steuersatz und Kosten ab; die Rechnung dazu steht im Beitrag ETF-Police oder ETF-Sparplan.
Die vier Bausteine im Vergleich
| Kriterium | Gesetzliche Rente (freiwillig/pflichtig) | Basisrente | Altersvorsorgedepot (ab 2027) | ETF-Depot |
|---|---|---|---|---|
| Förderung | Sonderausgabenabzug bis 30.825,60 € (2026) | Sonderausgabenabzug bis 30.825,60 € (2026) | Zulagen bis 540 € plus Kinderzulagen | keine |
| Besteuerung im Alter | nachgelagert (Besteuerungsanteil) | nachgelagert (Besteuerungsanteil) | nachgelagert | Abgeltungsteuer, Teilfreistellung |
| Verfügbarkeit vor Rente | keine | keine | keine (vorzeitige Entnahme kostet Förderung) | jederzeit |
| Kapitalwahl | nein | nein | Auszahlplan möglich | frei |
| Hinterbliebene | Witwen-/Waisenrente | nur mit Zusatzbaustein | Vererbung des Depots | Vererbung |
| Zusatzschutz | Erwerbsminderung, Reha (bei Pflichtbeiträgen) | optional BU-Zusatz | nein | nein |
| Kosten | keine Abschlusskosten | tarifabhängig, ETF-Varianten günstig | Referenzdepot max. 1,0 % Effektivkosten | meist unter 0,5 % |
| Passt zu | Nachholen von Beitragszeiten, Absicherung Erwerbsminderung | hohem Einkommen, hohem Steuersatz | Familien, Berufseinsteigern, kleinen Beiträgen | Flexibilität, Liquiditätsreserve |
Eine Reihenfolge, die in der Praxis trägt
Erstens die Lücke kennen: Rentenlücke berechnen – mit dem FairCheck in zwei Minuten oder mit der Renteninformation, soweit vorhanden. Zweitens den Notgroschen sichern: Drei bis sechs Monatsausgaben flüssig, bevor ein Euro gebunden wird. Drittens die Arbeitskraft absichern, denn ohne Einkommen gibt es keine Vorsorge – für Selbstständige ohne Erwerbsminderungsschutz ist die Berufsunfähigkeitsversicherung der Grundstein. Viertens die Förderung mitnehmen, in dieser Reihenfolge: Basisrente in Höhe des Betrags, der den Steuervorteil voll nutzt, ab 2027 das Altersvorsorgedepot bis zur Zulagengrenze, den Rest flexibel ins Depot. Fünftens jährlich nachsteuern: Selbstständige Einkommen schwanken; Beiträge sollten das auch dürfen.
Die geplante Altersvorsorgepflicht – was bekannt ist
Der Koalitionsvertrag von 2025 sieht eine Altersvorsorgepflicht für neue Selbstständige vor, mit Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und anderen insolvenzsicheren Vorsorgeformen und mit Übergangs- oder Opt-out-Regeln für bereits Selbstständige. Einen Gesetzentwurf gibt es bis zum Stand dieses Beitrags nicht; frühere Anläufe sind mehrfach verschoben worden. Für Ihre Planung heißt das: Wer heute Vorsorge in einer der genannten Formen aufbaut, erfüllt eine spätere Pflicht voraussichtlich mit dem, was er ohnehin hat – und wer wartet, verliert Jahre, die kein Gesetz zurückgibt.
Häufige Fragen
Wie viel Altersvorsorge können Selbstständige 2026 steuerlich absetzen?
Beiträge zur Basisrente, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Versorgungswerken bis 30.825,60 € (Ehepaare 61.651,20 €) zu 100 Prozent als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG). Beiträge zu ETF-Policen, Depots und ungeförderten Rentenversicherungen sind nicht abziehbar.
Ist die Basisrente für Selbstständige sinnvoll?
Bei hohem Grenzsteuersatz und stabilem Einkommen ja, weil die Steuerersparnis im Einzahlungsjahr den Beitrag deutlich senkt. Bei schwankendem Einkommen oder fehlender Liquiditätsreserve sollte sie nicht der erste Baustein sein, weil das Kapital gebunden bleibt.
Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot nutzen?
Ja, ab 1. Januar 2027 gehören Selbstständige, Freiberufler und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke erstmals zum förderberechtigten Kreis.
Müssen Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Nur die in § 2 SGB VI genannten Gruppen – etwa Lehrer, Pflegepersonen, Handwerker, Künstler und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Alle anderen können freiwillig einzahlen oder innerhalb von fünf Jahren die Pflichtversicherung beantragen.
Kommt die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige?
Sie ist im Koalitionsvertrag vorgesehen, ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Geplant ist eine Pflicht für neue Selbstständige mit Wahlfreiheit der Vorsorgeform.
Was ist mit der Erwerbsminderung?
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente begründen allein keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Selbstständige brauchen dafür eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wie groß ist Ihre Rentenlücke?
Wir rechnen Basisrente, Altersvorsorgedepot und Depot für Ihre Situation durch – mit Steuerwirkung, Kosten und offenem Rechenweg. Kostenlos, unabhängig, ohne Verpflichtung.
Kostenloses Erstgespräch anfragenQuellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 2: Altersvorsorgeaufwendungen; Abs. 3: Höchstbetrag in Höhe des Höchstbeitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung, 100 Prozent seit 2023) – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Nr. 1 Satz 3: Besteuerungsanteil nach Rentenbeginnjahr) – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- § 2 SGB VI – Selbständig Tätige (Versicherungspflicht) – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
- § 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag (Abs. 2: Selbständige innerhalb von fünf Jahren) – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__4.html
- § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html
- § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger (Regelbeitrag, halber Regelbeitrag) – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__165.html
- Deutsche Rentenversicherung: Selbständige – Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Beiträge 2026 – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wer-ist-versichert/Selbstaendige/selbstaendige_node.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Bezugsgröße 3.955 €, Beitragsbemessungsgrenzen, knappschaftliche BBG 124.800 €) – https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2026.html
- Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge – Altersvorsorgedepot (Zulagen, Förderberechtigung Selbstständiger) – https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-private-altersvorsorge-2400072
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026 (3,20 Prozent), BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 – https://www.bundesfinanzministerium.de/
- Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD): Altersvorsorgepflicht für Selbstständige – aktueller Stand – https://www.vgsd.de/themen/altersvorsorge
- FaireFinanzen: Rechengrößen, Grenzen und Fristen 2026/2027 – https://fairefinanzen.de/rechengroessen-2026-2027/
Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →
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