BRSG II: Was das neue Betriebsrentengesetz für kleine Unternehmen bedeutet

Seit dem 22. Januar 2026 gilt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II, verkündet im Bundesgesetzblatt am 21. Januar 2026; einzelne Regelungen wie der höhere Förderbetrag nach § 100 EStG greifen ab 2027) – die größte bAV-Reform seit 2018. Die gute Nachricht für kleine Unternehmen: Die Reform bringt vor allem neue Möglichkeiten und mehr Förderung. Die weniger gute: Wer seine betriebliche Altersvorsorge bisher „nebenbei” verwaltet, sollte jetzt einmal strukturiert aufräumen. Hier ist der Überblick ohne Juristendeutsch.

Kurz gesagt: Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt seit dem 22. Januar 2026. Für kleine Unternehmen wichtig: Opting-out-Modelle sind jetzt auch ohne Tarifvertrag per Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich – also nur mit Betriebsrat, wenn das Entgelt weder tatsächlich noch üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist und der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent Zuschuss zahlt; die Fristen des § 20 Abs. 2 BetrAVG gelten zusätzlich, die Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG steigt ab 2027 auf 1.200 Euro Arbeitgeberbeitrag mit 360 Euro staatlichem Zuschuss, das Sozialpartnermodell steht auch nicht tarifgebundenen Betrieben offen, und Kleinstanwartschaften lassen sich leichter abfinden. Eine akute Handlungspflicht entsteht dadurch nicht – der 15-Prozent-Pflichtzuschuss auf Entgeltumwandlung gilt aber seit 2022 für alle Verträge und sollte geprüft werden.

Was sich mit dem BRSG II konkret ändert

1. Opting-Out jetzt auch ohne Tarifvertrag

Bisher konnten nur tarifgebundene Unternehmen automatische Entgeltumwandlung („Opting-Out”) einführen – Mitarbeitende sind dabei automatisch in der bAV, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Seit 2026 können auch Betriebe ohne Tarifbindung solche Modelle per Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen – das setzt einen Betriebsrat bzw. Personalrat voraus; ohne Arbeitnehmervertretung bleibt es bei der freiwilligen Entgeltumwandlung (Opt-in). Zwei weitere Voraussetzungen (§ 20 Abs. 3 BetrAVG): Die Entgeltansprüche sind nicht – und auch nicht üblicherweise – in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, und der Arbeitgeber gibt mindestens 20 % Zuschuss auf das umgewandelte Entgelt; der 15-%-Pflichtzuschuss gilt damit als erfüllt. Außerdem bleiben die formalen Vorgaben des Optionssystems nach § 20 Abs. 2 bestehen: Angebot in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts, mit Angabe von Betrag und Vergütungsbestandteil; Widerspruch ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang; Beendigung der Entgeltumwandlung mit höchstens einem Monat Frist. Ein Optionssystem startet deshalb frühestens rund vier Monate nach der Vereinbarung – kein Einführungsfahrplan verkürzt diese Fristen. Weil die Teilnahme der Normalfall wird und ein Widerspruch aktiv erfolgen muss, erreichen Optionssysteme in der Regel deutlich höhere Teilnahmequoten – aus „müsste ich mal machen” wird „läuft automatisch”.

2. Geringverdiener-Förderung steigt ab 2027 deutlich

Der Förderbetrag nach § 100 EStG steigt zum 1. Januar 2027 von 960 € auf 1.200 € Arbeitgeberbeitrag pro Jahr, der staatliche Zuschuss von 288 € auf 360 €. Die Einkommensgrenze (bis Ende 2026: 2.575 € brutto im Monat) wird ab 2027 dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt – 3 Prozent der Jahres-BBG, nach dem Entwurf der Rechengrößen 2027 rund 3.186 € brutto im Monat. Damit rutschen ab 2027 deutlich mehr Beschäftigte in die Förderung, als viele Arbeitgeber denken: Servicekräfte, Praxispersonal, Einzelhandel, Teilzeitkräfte. Für den Arbeitgeber heißt das: 30 % des Beitrags zahlt faktisch der Staat.

3. Sozialpartnermodell für alle geöffnet

Das Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage ohne Garantien) steht jetzt auch nicht tarifgebundenen Unternehmen offen, wenn sie sich einem bestehenden Modell anschließen. Für kleine Betriebe ist das selten der erste Schritt – aber gut zu wissen, dass die Option existiert.

4. Kleinere Anwartschaften leichter abfindbar

Die Grenze, bis zu der der Arbeitgeber eine Kleinstanwartschaft ausgeschiedener Mitarbeitender ohne deren Zustimmung abfinden darf, steigt von 1 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße – 2026 sind das 59,33 € Monatsrente, bei Kapitalleistungen 18/10 der monatlichen Bezugsgröße (7.119 €); das gilt nur für unverfallbare Anwartschaften nach dem Ausscheiden (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrAVG). Wer innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Staat mitteilt, muss der Abfindung zustimmen. Neu ist außerdem: Mit Zustimmung der Beschäftigten sind Abfindungen bis 2 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 79,10 € Monatsrente, bei Kapitalleistungen 24/10 der Bezugsgröße = 9.492 €) möglich, wenn der Arbeitgeber den Betrag unmittelbar als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (§ 3 Abs. 2a BetrAVG). Unzulässig bleibt die Abfindung, wenn die Person ihr Recht auf Übertragung der Anwartschaft nutzt.

Was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten

  • Bestand prüfen: Zahlen Sie den 15-%-Pflichtzuschuss korrekt – auch auf Altverträge? Ist die Zuschusspraxis (pauschal oder spitz abgerechnet) dokumentiert?
  • Versorgungsordnung aktualisieren: Wer welche bAV bekommt, sollte schriftlich geregelt sein – spätestens mit den neuen Opting-Out-Möglichkeiten ist eine saubere Ordnung Pflichtprogramm.
  • Geringverdiener-Förderung durchrechnen: Ab 2027 lohnt sie sich für deutlich mehr Mitarbeitende. Wer die Einführung 2026 vorbereitet, startet zum Stichtag mit vollem Fördervolumen.
  • Opting-Out bewerten: Für Betriebe mit Betriebsrat oft der wirksamste Hebel für eine hohe bAV-Quote – und damit ein sichtbares Argument im Recruiting. Ohne Betriebsrat bleibt die freiwillige Entgeltumwandlung mit guter Information der Weg.

Häufige Fragen aus der Praxis

Muss ich als Arbeitgeber jetzt aktiv werden?

Eine Handlungspflicht allein durch das BRSG II besteht für Bestandsmodelle zunächst nicht. Aber: Der 15-%-Zuschuss auf Entgeltumwandlung ist seit 2022 für alle Verträge Pflicht – wer hier Lücken hat, sollte sie unabhängig von der Reform schließen.

Lohnt sich die bAV für einen Betrieb mit 5 Mitarbeitenden überhaupt?

Ja – gerade dort. Der Verwaltungsaufwand ist mit einem passenden Rahmenvertrag überschaubar, die Wirkung im Recruiting groß. Und mit der neuen Geringverdiener-Förderung übernimmt der Staat ab 2027 bis zu 360 € pro Mitarbeitendem und Jahr.

Was kostet die Beratung?

Für Arbeitgeber ist unsere bAV-Beratung kostenfrei – wir arbeiten als Versicherungsmakler und werden vom gewählten Anbieter vergütet. Welche Anbieter infrage kommen, vergleichen wir unabhängig am Markt.

BRSG II für Ihr Unternehmen einordnen?

In der 15-Minuten-Ersteinschätzung für Arbeitgeber klären wir, was die Reform für Ihren Betrieb bedeutet – und ob Handlungsbedarf besteht.

Ersteinschätzung anfragen

Quellen: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 14 – Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz · BMAS – Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz · § 100 EStG · § 1a BetrAVG · MetallRente: Überblick. Stand: 1. Oktober 2026 (Optionssystem und Abfindung präzisiert; Inkrafttreten und Gesetzestext am 1. Oktober 2026 geprüft).

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FaireFinanzen-Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der FaireFinanzen-Redaktion auf Grundlage der im Text genannten Primärquellen erstellt (Stand siehe oben). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, registrierter Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin. Mehr über Sven Chalupa und das Team →

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