Für Arbeitgeber & Geschäftsführer

Betriebliche Altersvorsorge
für Arbeitgeber in Berlin

bAV neu einführen, Altverträge und Pflichtzuschuss prüfen oder die Verwaltung abgeben? Wir prüfen Ihren Bestand, die Zuschusspflicht (15 %), passende Durchführungswege und Anbieter für Ihre Betriebsgröße und erstellen einen Fahrplan mit den gesetzlichen Fristen. Ergebnis: ein umsetzbares Konzept mit Kosten pro Mitarbeitenden – unabhängig und anbieterneutral, von der Bestandsaufnahme bis zur Mitarbeiterkommunikation.

bAV-Ersteinschätzung anfragen
15-Minuten-Ersteinschätzung, kostenlos & unverbindlich · Rückmeldung bis zum nächsten Werktag · Ihr Ansprechpartner · Ablauf und Vergütung

Warum sich die bAV für Sie als Arbeitgeber lohnt

Im Wettbewerb um Fachkräfte ist die betriebliche Altersvorsorge ein verbreitetes und vergleichsweise günstiges Instrument: Ein gut kommuniziertes bAV-Angebot erhöht die Arbeitgeberattraktivität, bindet Leistungsträger langfristig und signalisiert Fürsorge – bei überschaubaren Kosten, da Beiträge aus der Entgeltumwandlung überwiegend von den Mitarbeitenden selbst getragen werden. Gleichzeitig sparen Sie als Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge und können Ihren Zuschuss steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber – kurz und ehrlich

  • Rechtsanspruch der Mitarbeitenden: Jede/r sozialversicherungspflichtig Beschäftigte hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Sie müssen ein Angebot ermöglichen – die Frage ist nicht ob, sondern wie gut.
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Bei Entgeltumwandlung müssen Sie 15 % Zuschuss zahlen, soweit Sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen – seit 2022 für alle Verträge, auch Altverträge.
  • Einstandspflicht: Für die zugesagten Leistungen stehen Sie als Arbeitgeber auch dann ein, wenn ein Versicherer sie durchführt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Nur die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell ist davon frei – sie setzt einen Tarifvertrag voraus. Eine saubere Anbieter- und Tarifauswahl ist deshalb keine Kür, sondern Risikomanagement.
  • Optionssystem (Opting-out): Seit dem 22. Januar 2026 auch ohne Tarifvertrag möglich – unter vier Voraussetzungen (§ 20 Abs. 3 BetrAVG): Die Entgeltansprüche Ihrer Beschäftigten sind weder tatsächlich noch üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt; das System wird in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt – dafür braucht es einen Betriebsrat bzw. Personalrat, ohne Arbeitnehmervertretung ist dieser Weg nicht möglich; Sie geben mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss hinzu (damit gilt der 15-%-Pflichtzuschuss als erfüllt); und die Vorgaben aus § 20 Abs. 2 gelten zusätzlich: Angebot in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts, mit Angabe von Betrag und Vergütungsbestandteil, Widerspruch ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang, Beendigung der Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat. Gesetzlicher Mindestvorlauf sind damit drei Monate zwischen dem Angebot und der ersten Entgeltumwandlung; die Widerspruchsfrist von mindestens einem Monat läuft ab Zugang des Angebots innerhalb dieser Zeit – die Fristen werden nicht addiert. Hinzu kommt in der Praxis der organisatorische Vorlauf für Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung, Anbieterauswahl und Information der Belegschaft; das ist eine Planungsempfehlung, keine gesetzliche Frist. Kein Einführungsfahrplan verkürzt die gesetzlichen Fristen, und ob ein Optionssystem in drei Monaten steht, hängt vom Einzelfall ab. Kleine Betriebe ohne Betriebsrat bleiben bei der freiwilligen Entgeltumwandlung (Opt-in), bei der jede und jeder Beschäftigte aktiv zustimmt.

Die fünf Durchführungswege im Überblick

Die bAV kann über fünf Wege umgesetzt werden – welcher passt, hängt von Unternehmensgröße, Belegschaft und Zielen ab:

  • Direktversicherung: Der Standard für kleine und mittlere Unternehmen – einfach zu verwalten, geringes Haftungsrisiko.
  • Pensionskasse: Versicherungsähnliche Versorgungseinrichtung, ebenfalls verwaltungsarm.
  • Pensionsfonds: Kapitalmarktorientierter, mit höheren Renditechancen und mehr Schwankung.
  • Unterstützungskasse: Interessant für hohe Beiträge, z. B. bei Führungskräften und Gesellschafter-Geschäftsführern.
  • Direktzusage: Das Unternehmen sagt die Leistung selbst zu – maximale Gestaltungsfreiheit, aber bilanzwirksam.

Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind in der Direktversicherung, Pensionskasse und im Pensionsfonds bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 % sozialabgabenfrei.

So begleiten wir Ihr Unternehmen

1

Bestandsaufnahme

Wir prüfen bestehende Verträge, Ihre Pflichten und die Struktur Ihrer Belegschaft – kostenlos und unverbindlich.

2

Konzept & Anbieterauswahl

Anbieterneutraler Marktvergleich, passender Durchführungsweg, saubere Dokumentation – auf Ihr Unternehmen zugeschnitten.

3

Einführung & Betreuung

Wir übernehmen die Mitarbeiterkommunikation, Beratungsgespräche und die laufende Betreuung – auch bei Ein- und Austritten.

Was Sie von uns bekommen – und wer Sie berät

  • Ergebnis: Eine schriftliche Bestandsaufnahme (Pflichten, Zuschussmodell pauschal/spitz, Zustand der Altverträge) und einen Vorschlag für Durchführungsweg und Anbieter mit Begründung – auch wenn das Ergebnis lautet, bestehende Verträge zu behalten.
  • Wer Sie berät: Registrierte Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) aus Berlin-Pankow – das Team im Überblick. Keine Steuer- oder Rechtsberatung; Versorgungsordnung und Lohnabrechnung stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab.
  • Vergütung: Das Erstgespräch und die Bestandsaufnahme sind für Sie kostenlos. Vermitteln wir Versicherungsverträge (z. B. Direktversicherungen), erhalten wir eine Courtage vom Versicherer; sie ist in den Beiträgen einkalkuliert, und wir nennen Ihnen auf Nachfrage die Höhe. Ihr laufender Aufwand besteht im Wesentlichen aus dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss und der Verwaltung in der Lohnabrechnung. Welche Vergütung in Ihrem Fall anfällt, erfahren Sie vor jeder Entscheidung.

Häufige Fragen von Arbeitgebern

Muss ich als Arbeitgeber eine bAV anbieten?

Sie müssen von sich aus kein eigenes Budget bereitstellen – aber Ihre Mitarbeitenden haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Sie müssen also einen Weg dafür bereithalten und bei Entgeltumwandlung den gesetzlichen Zuschuss von 15 % zahlen, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Was kostet die Einführung einer bAV?

Das Erstgespräch und die Bestandsaufnahme sind für Sie kostenlos. Vermitteln wir Versicherungsverträge (z. B. Direktversicherungen), erhalten wir eine Courtage vom Versicherer; sie ist in den Beiträgen einkalkuliert, und wir nennen Ihnen auf Nachfrage die Höhe. Ihr laufender Aufwand besteht im Wesentlichen aus dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss und der Verwaltung in der Lohnabrechnung. Welche Vergütung in Ihrem Fall anfällt, erfahren Sie vor jeder Entscheidung.

Wir haben schon bAV-Verträge – lohnt sich ein Check?

Gerade dann: Viele Bestandslösungen stammen aus Zeiten vor der Zuschusspflicht, haben veraltete Tarife oder decken den 15-%-Zuschuss nicht sauber ab. Ein Bestands-Check schafft Rechtssicherheit und zeigt Optimierungspotenzial.

Wie aufwendig ist die Mitarbeiterkommunikation?

Für Sie: minimal. Wir übernehmen Infoveranstaltungen und Einzelgespräche mit Ihren Mitarbeitenden – vor Ort in Berlin oder digital. Sie stellen nur den Rahmen, wir den Inhalt.

Wie viel muss der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen?

Bei Entgeltumwandlung sind mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss verpflichtend, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr – als Instrument der Mitarbeiterbindung.

Pauschal oder spitz: Wie wird der 15-Prozent-Zuschuss berechnet?

Zulässig ist beides: die pauschale Weitergabe von 15 Prozent auf jeden umgewandelten Euro oder die spitze Abrechnung der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis. Die Pauschale ist einfacher in der Lohnabrechnung, die spitze Abrechnung kann je nach Gehaltsgefüge abweichen – die Wahl sollte bewusst getroffen und dokumentiert werden.

Können Mitarbeitende ihre bAV beim Jobwechsel mitnehmen?

Ja. Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können Ausgeschiedene innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, sofern er die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 101.400 €) nicht übersteigt; der neue Arbeitgeber muss dann eine wertgleiche Zusage über einen dieser drei Wege erteilen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Außerhalb dieses Anspruchs ist eine Übertragung nur im Einvernehmen von altem und neuem Arbeitgeber und der beschäftigten Person möglich (§ 4 Abs. 2); alternativ wird der Vertrag privat fortgeführt oder beitragsfrei gestellt. Der Ablauf dafür sollte in der Versorgungsordnung stehen, bevor der erste Fall eintritt.

Der 15-%-Zuschuss-Rechner

Wie bei allem, was wir tun: offene Rechenwege. Geben Sie den monatlichen Umwandlungsbetrag eines Mitarbeiters ein – der Rechner zeigt Pflichtzuschuss und Gesamtbeitrag.

300 €
Pflichtzuschuss Arbeitgeber (15 %)45 € Gesamtbeitrag in den Vertrag345 € Jährlich fließen in die Vorsorge4.140 €

Rechenweg: Zuschuss = 15 % des Umwandlungsbetrags (pauschale Weitergabe nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, soweit Sozialversicherungsersparnis besteht). Alternativ ist die spitze Abrechnung der tatsächlichen Ersparnis zulässig; oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen entfällt die Ersparnis und damit bei spitzer Abrechnung der Zuschuss. Keine Steuer- oder Rechtsberatung – die vertragliche Ausgestaltung besprechen wir individuell.

Lassen Sie uns über Ihre bAV sprechen

Im Erstgespräch klären wir Ihre Pflichten, den Zustand bestehender Verträge und das passende Vorgehen – ehrlich und ohne Verkaufsdruck.

bAV-Ersteinschätzung anfragen
Oder direkt anrufen: 0176 / 87 84 12 02 · Mo–Fr 9–18 Uhr

Für Geschäftsführung und Personal

bAV-Ersteinschätzung anfragen

Drei Pflichtangaben, alles andere ist optional. Wir melden uns bis zum nächsten Werktag mit einem Terminvorschlag für ein kurzes Gespräch – kostenlos und ohne Verpflichtung.









    * Pflichtfeld

    Mit dem Absenden stimmen Sie zu, dass wir Ihre Angaben zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwenden. Details in der Datenschutzerklärung. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; Antwort bis zum nächsten Werktag.

    Zahlen & Fakten 2026 zur betrieblichen Altersvorsorge

    Stand: Oktober 2026, Quellen geprüft am 1. Oktober 2026 · alle Werte mit Quelle.

    • 15 % Pflichtzuschuss: Arbeitgeber müssen Entgeltumwandlungen mit mindestens 15 % bezuschussen, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
    • Steuerfrei 2026: bAV-Beiträge bis 676 €/Monat (8 % der Beitragsbemessungsgrenze Rente = 8.112 €/Jahr) sind steuerfrei, bis 338 €/Monat (4 %) zusätzlich sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
    • BRSG II in Kraft: Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft (verkündet im Bundesgesetzblatt am 21. Januar 2026). Optionssysteme (Opting-out) sind jetzt auch ohne Tarifvertrag zulässig – aber nur per Betriebs- oder Dienstvereinbarung (also mit Betriebs- bzw. Personalrat), wenn die Entgeltansprüche weder tatsächlich noch üblicherweise tarifvertraglich geregelt sind und der Arbeitgeber mindestens 20 % zuschießt (§ 20 Abs. 3 BetrAVG); die Fristen aus § 20 Abs. 2 gelten zusätzlich: Angebot in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Umwandlung, Widerspruchsfrist mindestens ein Monat, Beendigung mit höchstens einem Monat Frist.
    • Geringverdiener-Förderung ab 2027: Ab 1. Januar 2027 fördert der Staat Arbeitgeberbeiträge bis 1.200 €/Jahr (bisher 960 €) mit bis zu 360 € Zuschuss (bisher 288 €). Die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt (3 % der Jahres-BBG Rente): mit der BBG 2026 rund 3.042 € brutto/Monat, mit dem Entwurf der Rechengrößen 2027 (106.200 €) rund 3.186 € (§ 100 EStG n. F.; bis Ende 2026 gilt die feste Grenze von 2.575 €).
    • Ausblick 2027 (Referentenentwurf Rechengrößen, noch nicht beschlossen): BBG Rente 106.200 € – steuerfrei dann bis 708 €/Monat (8 %), sozialabgabenfrei bis 354 €/Monat (4 %).

    Quellen: BMAS – Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 14 – BRSG II · BMAS – BRSG II

    15-Minuten-Ersteinschätzung für Arbeitgeber

    Sie sagen uns kurz, wo Ihr Unternehmen steht – wir sagen Ihnen, was zu tun ist: Pflichtzuschuss, Altverträge, Einführung. Unverbindlich, kostenfrei, auf Wunsch per Video.

    bAV-Ersteinschätzung anfragen

    Für Geschäftsführer & HR – kein Verkaufsgespräch, keine Verpflichtung.

    Gratis-Download: bAV-Einführungsfahrplan für kleine Unternehmen

    Der Schritt-für-Schritt-Plan für Unternehmen bis 50 Mitarbeitende – vier Phasen mit allen Entscheidungen. Eine freiwillige Entgeltumwandlung lässt sich so in rund 30 Tagen einführen; für Optionssysteme gelten gesetzliche Mindestfristen von mehreren Monaten.

    Als PDF herunterladen