Lebensszenarien-Check: Passt Ihre Krankenversicherung, wenn sich Ihr Leben verändert?
Passt Ihre Krankenversicherung auch dann, wenn sich Ihr Leben verändert?
Teilzeit, Familienzuwachs, Elternzeit, Ruhestand: Vergleichen Sie Ihre heutige Situation mit einem Szenario – mit sichtbaren Annahmen, offenen Fragen und ohne E-Mail-Pflicht. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Ihre Ausgangssituation
Ihr PKV-Vertrag (Beträge laut Beitragsübersicht)
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Im kostenlosen Erstgespräch klären wir die offenen Fragen anhand Ihrer Unterlagen. Sie entscheiden, ob die Zusammenfassung mitgeschickt wird – vorher sehen Sie genau, was übertragen würde.
Das wird in das Nachrichtenfeld der Anfrage eingetragen – Sie können es dort noch ändern oder löschen:
Wofür dieser Check gedacht ist
Der Lebensszenarien-Check ergänzt den FairCheck. Er richtet sich an Angestellte, die gesetzlich oder privat krankenversichert sind und wissen wollen, was eine Veränderung ihrer Lebenssituation für Beitrag und Versicherungsstatus bedeutet – bevor sie entscheiden. Er ersetzt keine Beratung und keine Tarifprüfung: Er zeigt, welche Größen sich verändern, was sich daraus berechnen lässt und welche Fragen vorher zu klären sind.
Nicht geeignet ist er für Selbstständige, Beamte, Studierende und Rentner, die bereits im Ruhestand sind – dort gelten andere Beitragsregeln.
Die vier Szenarien
| Szenario | Was ändert sich? | Welche Angaben braucht es? | Was wird berechnet? | Was kann das Ergebnis verändern? |
|---|---|---|---|---|
| Teilzeit oder geringeres Einkommen | GKV: Beitrag sinkt mit dem Entgelt. PKV: Beitrag bleibt, aber der Arbeitgeberzuschuss sinkt mit dem Entgelt; unter der Versicherungspflichtgrenze tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein – der PKV-Vertrag endet dadurch nicht von selbst. | Neues Jahresbrutto. | GKV-Beitrag neu; PKV-Eigenanteil mit dem Zuschuss auf das neue Entgelt (Voraussetzung: PKV darf fortbestehen); GKV-Beitrag als Vergleich, falls Versicherungspflicht eintritt. | Versicherungsfreiheit ab 55 (§ 6 Abs. 3a SGB V: in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert, davon mindestens die Hälfte versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig), Befreiung bei Reduzierung auf höchstens die Hälfte der Arbeitszeit nach mindestens fünf Jahren Versicherungsfreiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), besondere Versicherungspflichtgrenze für seit 2002 Privatversicherte, Anwartschaft, Kündigungsrecht nach § 205 Abs. 2 VVG. |
| Familienzuwachs | GKV: Kind in der Regel beitragsfrei familienversichert; Pflegebeitrag sinkt (Kinderlosenzuschlag entfällt, Abschlag ab dem 2. Kind). PKV: eigener Beitrag für das Kind, Arbeitgeberzuschuss deckt ihn bis zur Höchstgrenze mit. | Versicherung des anderen Elternteils, Einkommensverhältnis, Kinderbeitrag laut Angebot. | Beitrag der Eltern nach der Geburt in beiden Systemen, soweit die Angaben vorliegen. | Ausschluss der Familienversicherung, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient und über der Grenze liegt (§ 10 Abs. 3 SGB V); Kontrahierungszwang für Kinder in der PKV binnen zwei Monaten (§ 198 VVG). |
| Elternzeit | GKV-Pflichtversicherte: beitragsfrei ohne Entgelt und ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen (§ 224 SGB V). GKV-freiwillig: Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehe-/Lebenspartner oder Mindestbeitrag zum ermäßigten Satz – nur ohne weitere Einnahmen und ohne privat versicherten Ehepartner, sonst Beitrag nach Einkommensnachweis. PKV: voller Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss; bei Teilzeit Zuschuss auf das Teilzeitentgelt. | Ob und mit welchem Entgelt in Teilzeit gearbeitet wird; weitere Einnahmen; Versicherung des Partners. | Beitrag während der Elternzeit je Weg, soweit die Voraussetzungen angegeben sind. | Familienversicherung nur bei Ehe/Lebenspartnerschaft und Einkommen unter der Grenze; tarifliche Beitragsreduzierungen der PKV; Versicherungspflicht bei Teilzeit unter der Grenze mit Befreiungsmöglichkeit für die Dauer der Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). |
| Übergang in den Ruhestand | Arbeitsentgelt entfällt; Beiträge auf Renten. GKV: KVdR mit halbem Satz auf die gesetzliche Rente; Betriebsrenten bis zur Freigrenze beitragsfrei in der KV, darüber voller Satz auf den Teil über dem Freibetrag; Rente und Betriebsrente zusammen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. PKV: Beitrag läuft weiter, Zuschuss der Rentenversicherung statt Arbeitgeberzuschuss. | Erwartete gesetzliche Rente, Betriebsrente, 9/10-Regel, Kinder unter 25 bei Rentenbeginn; bei PKV der vom Versicherer genannte Beitrag im Rentenalter samt Pflegepflichtbeitrag. | Monatsbeitrag im Ruhestand nach heutigen Rechengrößen – ohne Hochrechnung. | Vorversicherungszeit (9/10-Regel), weitere Einnahmen bei freiwillig Versicherten, Beitragsentlastungstarife, künftige Beitragsentwicklung. |
So wird gerechnet
- GKV, Angestellte: beitragspflichtiges Entgelt = Monatsbrutto, höchstens die Beitragsbemessungsgrenze. Ihr Anteil zur Krankenversicherung = Entgelt × (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag) ÷ 2. Ihr Anteil zur Pflegeversicherung = Entgelt × 1,8 % (Sachsen 2,3 %), plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren, wenn keine Elterneigenschaft besteht (sie bleibt auch mit erwachsenen Kindern), minus 0,25 % je Kind ab dem zweiten bis fünften Kind, solange dieses unter 25 ist. Beide Merkmale werden getrennt abgefragt.
- PKV, Angestellte: Nettokosten = Beiträge laut Ihrem Vertrag oder Angebot (Kranken-, Pflege-, Kinderbeiträge) minus Arbeitgeberzuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der Beiträge, höchstens die Hälfte dessen, was die GKV auf das tatsächliche Entgelt kosten würde (§ 257 Abs. 2 SGB V); erst ab einem Entgelt an der Beitragsbemessungsgrenze sind das 2026 508,59 € Kranken- und 104,63 € Pflegeversicherung. Sinkt das Entgelt, sinkt der Höchstzuschuss mit.
- Versicherungsstatus: Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob Angestellte versicherungspflichtig sind; die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag. Beide werden getrennt behandelt. Ein sinkendes Einkommen führt nicht automatisch zu einem Wechsel – der Check zeigt die möglichen Wege und die Bedingungen.
- Fehlende Angaben: gerechnet wird nur, was sich mit Ihren Angaben belastbar modellieren lässt. Fehlt eine Angabe, erscheint „nicht berechenbar” – nie 0 €. Fehlt nur der Pflegebeitrag der PKV, wird ein gekennzeichneter Teilbetrag ohne Pflegeversicherung gezeigt. Beträge werden auf volle Cent gerundet; Eingaben wie 650,50 · 650.50 · 1.234,56 werden erkannt, mehrdeutige oder negative Eingaben zurückgewiesen.
- Nicht abgebildet (anders als „Angabe fehlt”): Entgelte im Minijob (bis 603 €/Monat, § 7 SGB V), im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 €/Monat, § 20 Abs. 2a SGB IV) und ein Wegfall des Entgelts (0 €) – dort gelten eigene Regeln für Status, Beiträge und Arbeitgeberzuschuss. Der Check zeigt dann in der Ausgangssituation und in allen Szenarien keine Beiträge, Ersparnisse, Zuschüsse oder Statusaussagen, sondern benennt die erforderliche individuelle Prüfung. Die Beitragsfreiheit Pflichtversicherter in der Elternzeit ohne Entgelt bleibt davon unberührt.
- PKV-Beiträge: ausschließlich Ihre eigenen Angaben aus Vertrag oder Angebot. Der Check setzt keine marktüblichen Tarifbeiträge an.
Grenzen und Voraussetzungen
- Es werden die Rechengrößen des gewählten Jahres verwendet; die Werte 2027 beruhen auf dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, die Beitragssätze 2027 sind noch nicht bekannt. Es gibt keine Prognose künftiger Beiträge oder Einkommen.
- Nicht enthalten: Beiträge des Partners, Steuerwirkungen, Krankentagegeld, Beitragsrückerstattung, Leistungsunterschiede zwischen Tarifen, Beihilfe, Zusatzversicherungen. Ein Selbstbehalt wird gesondert ausgewiesen.
- Der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse kann vom Durchschnitt abweichen; für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV gilt immer der Durchschnittssatz.
- Ein niedrigerer Monatsbeitrag ist keine Empfehlung. Ob ein Weg passt, hängt von Leistungsumfang, Familienplanung, Gesundheit und Rückkehrmöglichkeiten ab – das besprechen wir im Erstgespräch.
- Eingaben und Berechnungen bleiben im Browser. Es werden keine Einkommen oder Beiträge an Analysedienste übertragen; in die Anfrage gelangt nur die Zusammenfassung, die Sie vorher sehen und bewusst übernehmen. Gesundheitsdaten werden nicht abgefragt.
Rechenbeispiel (Modellfall, keine echte Person)
Ausgangssituation: Angestellte, 35 Jahre, kinderlos, gesetzlich pflichtversichert, 60.000 € Jahresbrutto, Durchschnitts-Zusatzbeitrag 2,9 %, Jahresstand 2026.
Monatsbrutto 5.000 € (unter der Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 €). Krankenversicherung: 5.000 € × 17,5 % ÷ 2 = 437,50 €. Pflegeversicherung: 5.000 € × (1,8 % + 0,6 %) = 120,00 €. Eigener Anteil heute: 557,50 € im Monat.
Szenario Teilzeit mit 36.000 € Jahresbrutto: 3.000 € × 17,5 % ÷ 2 = 262,50 € plus 3.000 € × 2,4 % = 72,00 € → 334,50 €, also 223,00 € weniger. Der Status bleibt GKV-pflichtversichert.
Szenario Familienzuwachs: Das Kind ist beitragsfrei familienversichert, der Kinderlosenzuschlag entfällt: Pflegeversicherung 5.000 € × 1,8 % = 90,00 € → 527,50 €. Offen bleibt, ob der andere Elternteil privat versichert ist und mehr verdient – dann wäre die Familienversicherung ausgeschlossen.
Zum Vergleich ein privat Versicherter mit 90.000 € Jahresbrutto, 650 € Kranken- und 60 € Pflegebeitrag: Arbeitgeberzuschuss 325 € + 30 € (unter den Höchstbeträgen 508,59 € und 104,63 €), Eigenanteil 355,00 €. Sinkt das Brutto auf 30.000 € (2.500 € im Monat), ist der Zuschuss auf die Hälfte des GKV-Beitrags für dieses Entgelt begrenzt: 2.500 € × 17,5 % ÷ 2 = 218,75 € zur Krankenversicherung, 2.500 € × 1,8 % = 45,00 € Höchstgrenze zur Pflege (davon tatsächlich 30 €). Eigenanteil dann 461,25 € statt 355 € – vorausgesetzt, die PKV darf fortbestehen. Denn 30.000 € liegen unter der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 €: Grundsätzlich tritt Versicherungspflicht ein (GKV-Beitrag 2.500 € × 8,75 % + 2,4 % = 278,75 €), sofern keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3a oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V greift; der PKV-Vertrag endet nicht automatisch, kann aber zum Eintritt der Pflicht gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG).
Ruhestand, KVdR, kinderlos: 1.800 € gesetzliche Rente und 100 € Betriebsrente. Krankenversicherung: 1.800 € × 17,5 % ÷ 2 = 157,50 €; die Betriebsrente bleibt unter der Freigrenze von 197,75 € und ist in der KV beitragsfrei. Pflegeversicherung: 1.800 € × (3,6 % + 0,6 %) = 75,60 €; die Freigrenze gilt auch dort (§ 57 Abs. 1 SGB XI), der Freibetrag dagegen nur in der Krankenversicherung. Zusammen 233,10 € – nicht 237,30 €, wie es bei Verbeitragung der Betriebsrente herauskäme. Liegt die Betriebsrente über 197,75 €, wird in der KV nur der Teil über dem Freibetrag beitragspflichtig, in der PV der volle Betrag; Rente und Betriebsrente werden zusammen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 230 SGB V).
Quellen und Prüfdatum
- Rechengrößen 2026 und 2027 mit Rechtsgrundlagen: Rechengrößen 2026/2027 (zentrale Werteübersicht von FaireFinanzen).
- Versicherungspflicht und -freiheit: § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11, § 6 Abs. 3a, 6, 7, 8, § 8, § 10 SGB V; Beiträge: §§ 223, 226, 229, 240, 241, 242a, 243, 249a, 257 SGB V; Pflegeversicherung: §§ 55, 58, 61 SGB XI; Zuschuss für Rentner: § 106 SGB VI; Kinder in der PKV: § 198 VVG; Kündigung bei Versicherungspflicht: § 205 Abs. 2 VVG (alle über gesetze-im-internet.de).
- Rechengrößen 2027: BMAS, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026.
Stand der Rechenlogik: 15. Oktober 2026 (Rechengrößen 2026, Entwurf 2027). Redaktionell verantwortlich: Sven Chalupa, Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO). Bei Änderungen der Rechengrößen oder Beitragssätze werden die zentralen Werte und dieser Text aktualisiert.
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